E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 45 BV vom 2022

Art. 45 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 45

Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes

1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.

2 Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2016.122 (AG.2017.63)SozialhilfeRekurs; Rekurrentin; Rekursbegründung; Recht; Frist; Eingabe; Entscheid; Verwaltung; Frist; Departement; E-Mail; April; Basel; Verfügung; Über; Sozialhilfe; Gesuch; Rechtsmittel; Verwaltungsgericht; Gewährt; Erhob; Zeitpunkt; Beschwerde; Reichung; Behörde; Erhoben; Gesetzliche; Ausdruck; Basel-Stadt; Bundesgericht
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 V 208 (9C_589/2007)Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 20 BVV 2 (in den bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassungen); Art. 46 der st. gallischen Verordnung vom 5. September 1989 über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK/ SG); Umfang der Hinterlassenenleistung an die geschiedene Person. Art. 46 Satz 1 VVK/SG, wonach sich die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten "in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau" richten, beschränkt den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen auf die Minimalleistungen gemäss BVG, d.h. 60 % der obligatorischen BVG-Rente des verstorbenen Ex-Ehegatten (E. 3). Die - in casu gestützt auf Art. 46 Satz 2 VVK/SG anwendbare - Kürzungsregelung des Art. 20 Abs. 2 BVV 2 erlaubt die Anrechnung nur solcher Leistungen, welche durch den Tod des geschiedenen, unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgelöst bzw. beeinflusst werden. Die AHV-Altersrente ist daher nicht bzw. lediglich im Umfange einer allfälligen, durch den Todesfall bedingten Erhöhung anrechenbar (E. 4). Geschieden; Geschiedene; Leistung; Alter; Ehegatte; Ehegatten; Rente; Geschiedenen; Beschwerde; Urteil; Altersrente; Leistungen; Vorsorge; Anspruch; Hinterlassenen; Höhe; Bundes; Versicherungsgericht; Verordnung; Berufliche; Eidg; AHV-Alter; Beschwerdegegnerin; Versicherungskasse; Beschwerdeführer; Witwe; Auslegung; Ansprüche; AHV-Altersrente; Hinterlassenenrente
134 I 23 (9C_83/2007)Art. 82 lit. b und Art. 87 BGG; Art. 8, 9, 26 und 49 Abs. 1 BV; Art. 1 und 88-98 FusG; Art. 61 und 62 BVG, Art. 51 Abs. 5 und Art. 65d Abs. 2 BVG; IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154; Gesetz vom 12. Oktober 2006 über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen des Kantons Wallis (GVE); abstrakte Normenkontrolle; derogatorische Kraft des Bundesrechts. Gegen das GVE kann direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden (E. 3). Das GVE, welches u.a. die Umwandlung der registrierten privatrechtlichen Stiftung "Vorsorgekasse für das Personal des Staates Wallis" in ein unabhängiges Institut des öffentlichen Rechts und eine Erhöhung des Pensionsalters vorsieht, verletzt die folgenden Gesetze, Bestimmungen oder Grundsätze nicht: das Fusionsgesetz (E. 6.2); die sich auf Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen beziehende Bestimmung des Art. 65d Abs. 2 BVG (E. 6.3); das Anhörungsrecht gemäss Art. 51 Abs. 5 BVG und die IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154 (E. 6.4); den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV, namentlich den daraus und aus der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV abgeleiteten Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte (E. 7); das Willkürverbot (Art. 9 BV; E. 8); das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; E. 9). Vorsorge; Recht; Leistung; Staat; Beschwerde; Vorsorgeeinrichtung; Bundes; Kanton; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Leistungen; Vorsorgeeinrichtungen; Kategorie; Pensionierung; Garantie; Beschwerdeführer; Privat; Regel; Kasse; Regelung; Erworben; Übergang; Privatrechtlich; Staatsgarantie; Kantons; Erworbene; Deckungsgrad; Erhöhung; Umwandlung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-1294/2021Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Gesuch; Revision; Urteil; Beschwerde; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Revisions; BVGer; Gesuchs; Frist; Gesuchsteller; BVGer-act; Verfahren; Schweiz; Dossier; Verstorben; Eingabe; Führer; Bundesgericht; Verstorbene; Partei; Entscheid; Beschwerdeführer; Ehefrau; Revisionsgesuch; Beweismittel; Revisionsgr; Tungsgerichts; Wiederherstellung; Bundesverwaltungsgerichts
C-3943/2020Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Revision; Gesuch; Urteil; Gericht; Gesuchsteller; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerde; Vorinstanz; Hilfsmittel; Einsprache; Revisionsgesuch; IVm; Partei; Entscheid; Gesuchstellers; Anspruch; Verfahren; Verfügung; Bundesgericht; Einspracheentscheid; Schweiz; BVGer; Verfahren; Gericht; Verletzung; Hörgerät; Bundesverwaltungsgerichts; BVGer-act; Revisionsbegehren
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz