Art. 45 BGG vom 2022
Art. 45
Ende
1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2 Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | BEK 2019 145 | SchKG-Beschwerde (Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist) | Beschwerde; Frist; Beschwerdeführer; Betreibungs; Beschwerdeführerin; Recht; Stellung; Urteil; Stellungnahme; SchKG; Eingabe; Partei; Verfügung; Entscheid; Vorinstanz; Betreibungshandlung; Zustellung; Beschwerdegegner; Gericht; Verfahren; Fristen; Freiwillige; Replik; Rechtsvorschlag; Betreibungsferien; Bundesgericht; Wiederherstellung; Lachen; Kenntnisnahme |
SG | FS.2012.1 | Entscheid Art. 142 Abs. 3 ZPO (SR 272). Fristwahrung. Der 2. Januar (Berchtoldstag) stellt im Kanton St.Gallen einen einem Samstag oder Sonntag gleichgestellten Feiertag dar, sodass die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels erst am nächsten Werktag endet (Kantonsgericht, Einzelrichter im Familienrecht, 29. März 2012, FS.2012.1). | Feiertag; Januar; Berufung; Gesetzlich; Gesetzliche; Berchtoldstag; Schweiz; Samstag; Sonntag; Postaufgabe; Entscheide; Ruhetag; Kantonale; Gestützt; Gallen; Gericht; Werktag; Kanton; Samstag; Gesetz; Behandelt; Gesetzlichen; Übereinkommen; Diesem; Nämlich; Berufungsfrist; Fristen; Feiertage; Verzeichnis; Gleichen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 III 164 (5A_391/2017) | Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Parteientschädigung; Kosten der berufsmässigen Vertretung. Bei der Festlegung der Parteientschädigung darf grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwendig war (E. 3). | Vertretung; Partei; Berufsmässig; Berufsmässige; Parteien; Beschwerde; Recht; Parteientschädigung; Berufsmässigen; Notwendigkeit; Obergericht; Anwalt; Auslagen; Beschwerdeführerin; Beizug; Botschaft; Aufwand; Anwalts; Unentgeltliche; Bundesgericht; Tarif; Urteil; Verfahren; Unentgeltlichen; Richter; Anwaltliche; Fällen; Vertreter; Rechtspflege |
138 I 61 (1C_176/2011) | Eidgenössische Volksabstimmung über die Unternehmenssteuerreform vom Februar 2008, Abstimmungsfreiheit, nachträglicher Rechtsschutz, Zuständigkeit; Art. 29, 29a, 34 und 189 BV, Art. 77 ff. BPR. Grundzüge des Rechtsschutzes in Stimmrechtssachen vor und nach dem Inkrafttreten der Justizreform (E. 3). Rechts- und Rechtsmittelweg bei Unregelmässigkeiten anlässlich von eidgenössischen Abstimmungen (E. 4.1). Problematik erst nachträglich bekannt gewordener Unregelmässigkeiten des Abstimmungsverfahrens (E. 4.2). Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Revision oder Wiedererwägung; Anwendung auf kantonale und eidgenössische Stimmrechtssachen (E. 4.3). Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 4.4). Voraussetzungen (E. 4.5 und 4.6). Entscheidbefugnis des Bundesgerichts (E. 4.7). Voraussetzungen für die materielle Beurteilung der Rüge der Verletzung der Abstimmungsfreiheit (E. 5). Grundzüge der Abstimmungsfreiheit; Anforderungen an Abstimmungserläuterungen; Geltung auf Bundesebene (E. 6). Überprüfung von Abstimmungserläuterungen des Bundesrates; Prüfung der Informationslage vor Abstimmungen unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit (E. 7). Informationen vor der umstrittenen Volksabstimmung (E. 8.2 und 8.3); Tragweite von Prognosen (E. 8.4); Fehlen wesentlicher Elemente für die Meinungsbildung verletzt die Abstimmungsfreiheit (E. 8.6); prozessuale Folgen (E. 8.7). | Bundes; Abstimmung; Recht; Bundesrat; Beschwerde; Bundesgericht; Politische; Politischen; Kanton; Unternehmen; Rechte; Bundesrates; Entscheid; Abstimmungsfreiheit; Stimmberechtigte; Stimmrecht; Stimmberechtigten; Bundesgesetz; Unternehmenssteuerreform; Volksabstimmung; Nachträglich; Franken; Verfahren; Rechtsschutz; Beschwerdeführerin; Wiesen; Eidgenössische; Urteil; Reiche |