Auskunftspflicht
1 Der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer sowie Personen, die im Auftrag des Arbeitgebers Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.1
2 Der Arbeitgeber hat den Vollzugs- und Aufsichtsorganen den Zutritt zum Betriebe, die Vornahme von Feststellungen und die Entnahme von Proben zu gestatten.
1 Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LA150023 | Arbeitsrechtliche Forderung | Arbeit; Belastung; Läge; Psychisch; Psychische; Klägers; Berufung; Beklagten; Kausalzusammenha; Kausalzusammenhang; Heimbewohner; Arbeitgeber; Belastungs; Psychischen; Gesundheit; Medizinisch; Vorfälle; Vorfall; Fürsorge; Krank; Medizinische; Sorgepflicht; Belastungen; Schaden; Massnahmen; Immanent; Sicherheits; Fürsorgepflicht |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1967/2007 | Arbeitnehmerschutz | Arbeit; Beschwerde; Tarbeit; Bewilligung; Gungen; Beschwerdegegnerin; Betrieb; Arbeitnehmer; Bewilligungen; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Dauernachtarbeit; Vorinstanz; Sonntag; Fleisch; Entbehrlichkeit; Unentbehrlichkeit; Recht; Schicht; Betriebe; Gesuch; Höchstarbeitszeit; Voraussetzung; Sonntags; Feiertag; Wöchentlich; Wirtschaftlich; Einverständnis; Konsumbedürfnis |