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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 45 ArG vom 2018

Art. 45 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 45 Auskunftspflicht

Auskunftspflicht

1 Der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer sowie Personen, die im Auftrag des Arbeitgebers Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.1

2 Der Arbeitgeber hat den Vollzugs- und Aufsichtsorganen den Zutritt zum Betriebe, die Vornahme von Feststellungen und die Entnahme von Proben zu gestatten.


1 Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2018 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA150023Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Belastung; Läge; Psychisch; Psychische; Klägers; Berufung; Beklagten; Kausalzusammenha; Kausalzusammenhang; Heimbewohner; Arbeitgeber; Belastungs; Psychischen; Gesundheit; Medizinisch; Vorfälle; Vorfall; Fürsorge; Krank; Medizinische; Sorgepflicht; Belastungen; Schaden; Massnahmen; Immanent; Sicherheits; Fürsorgepflicht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1967/2007ArbeitnehmerschutzArbeit; Beschwerde; Tarbeit; Bewilligung; Gungen; Beschwerdegegnerin; Betrieb; Arbeitnehmer; Bewilligungen; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Dauernachtarbeit; Vorinstanz; Sonntag; Fleisch; Entbehrlichkeit; Unentbehrlichkeit; Recht; Schicht; Betriebe; Gesuch; Höchstarbeitszeit; Voraussetzung; Sonntags; Feiertag; Wöchentlich; Wirtschaftlich; Einverständnis; Konsumbedürfnis
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