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Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA)

Art. 45 LPGA dal 2022

Art. 45 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 45

Spese d’accertamento

1 L’assicuratore assume le spese per l’accertamento, sempre che abbia ordinato i provvedimenti. Se non ha ordinato alcun provvedimento, ne assume ugualmente le spese se i provvedimenti erano indispensabili per la valutazione del caso oppure se fanno parte di prestazioni accordate successivamente.

2 L’assicuratore indennizza la parte, nonché le persone chiamate a fornire informa­zioni per le eventuali perdite di guadagno e spese.

3 Le spese possono essere addossate alla parte che, nonostante un’ingiunzione, ha impedito in modo ingiustificato l’inchiesta oppure l’ha ostacolata.

4 Se un assicurato ha ottenuto o tentato di ottenere prestazioni assicurative fornendo scientemente indicazioni inesatte o in altro modo illecito, l’assicuratore può addebitargli le spese supplementari che ha sostenuto a causa del ricorso a specialisti incaricati di eseguire osservazioni nell’ambito della lotta contro la riscossione indebita di prestazioni.41

41 Introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2019, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2020 5137; FF 2018 1303).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.189Begutachtung / RechtsverzögerungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Partei; IV-Nr; Gutachter; Gutachten; Begutachtung; Gutachterstelle; Verfügung; Parteigutachten; Neuro; Beurteilung; Stunden; Urteil; Bundesgericht; Abklärung; Beschwerdeführers; Unentgeltliche; Kanton; Arbeitsfähigkeit; Person; Bundesgerichts; Versicherungsgericht; Solothurn; Parteien; IV-Stelle; Rechtsbeistand; Polydisziplinäre
SOVSBES.2018.150Invalidenrente und berufliche MassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Gericht; Arbeitsfähigkeit; Bericht; Psychiatrische; IV-Nr; Recht; Gerichtsgutachten; Bundesgericht; Depressive; Urteil; Einkommen; Beschwerdegegnerin; Bundesgerichts; Gesundheit; Gutachten; Beurteilung; Kardial; Invalidität; Schwere; Kardiale; Validen; Funktion; Normal; Nieren; Person; Arbeitsunfähigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2018/47Entscheid Art. 18 UVG. Art. 24 f. UVG. Art. 45 Abs. 1 UVG. Würdigung medizinischer Berichte, weitere Abklärungen erübrigen sich. Einkommensvergleich. Bestätigung der zugesprochenen Rente und Integritätsentschädigung. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2020, UV 2018/47). Suva-act; Beschwerde; Schulter; Pract; Beschwerdeführer; Beurteilung; Integritätsschaden; Arbeit; Recht; Unfall; Integritätsentschädigung; Beschwerdegegnerin; Rechte; Medizinische; Linke; Peter; Rechtsanwalt; Rechten; Person; Einsprache; Linken; Höhe; Beschwerdeführers; Arbeitsunfähigkeit; Akten; Anspruch; Adaptierte; Behandlung; Tabellen; Beantragt
SGIV 2017/165Entscheid Art. 28 IVG. Das Gerichtsgutachten bildet eine beweiswerte Grundlage für die Rentenbeurteilung. Anspruch auf ganze Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2020, IV 2017/165). Beim Bundesgericht angefochten. Beschwerde; IV-act; Gericht; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Arbeit; Rente; IV-Stelle; Leistung; Gerichtsgutachten; Störung; Partei; Gutachten; Beurteilung; Medizinisch; Psychiatrische; Schizophrenie; Medizinische; Diagnostiziert; Prof; Psychiatrie; Arbeitsfähigkeit; Parteien; Bericht; Affektive; Psychotherapie; Behandlung; Facharzt; Untersuchung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 314 (8C_629/2018)Art. 45 Abs. 3 ATSG; Auferlegung der Abklärungskosten an die Partei. Die dem Verursacherprinzip folgende Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 ATSG beschlägt mit Blick auf den Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck entsprechend die Auferlegung einzig derjenigen Kosten, die entstanden sind, weil die Partei durch ihr unentschuldbares Verhalten eine Abklärungsmassnahme verhindert oder erschwert hat. Voraussetzung für im Ausnahmefall zu tragende Kosten ist somit ein bezüglich der Kostenverursachung vorwerfbares Verhalten (E. 4 und 5). Beschwerde; IV-Stelle; Abklärung; Begutachtung; Beschwerdeführer; Observation; Verfügung; Verwaltung; Verhalten; Mitwirkung; Entscheid; Rechnung; Recht; Mitwirkungspflicht; Kantons; Observationsergebnisse; Urteil; Gutachter; Leistungsbegehren; Abklärungskosten; Auferlegung; Verwaltungsgericht; Akten; Entstanden; Partei; Nichterscheinen; Versicherungsträger; Person
143 V 269 (8C_113/2017)Art. 72bis Abs. 1 IVV; Art. 43 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens. Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung besteht mit Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende gesetzliche Grundlage, dem Versicherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (E. 6.2.1). Was die Bemessung der Kosten dieser Abklärungen angeht, fehlt eine bundesgesetzliche Grundlage dafür, dass das BSV mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung auch für die erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren treffen könnte (E. 6.2.2). Eine solche Gesetzesgrundlage, die zu erlassen der Bund ohne Weiteres befugt wäre, ist unabdingbar (E. 6.2.2). Mit Blick auf die fehlende gesetzliche Grundlage wird die bisherige Rechtsprechung insoweit aufgegeben, als die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an den Tarif gemäss Anhang 2 der Vereinbarung zwischen dem BSV und den MEDAS gebunden sind. Das bedeutet, dass die IV-Stellen im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen haben (E. 7.2). Der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif kann immerhin als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren haben. Darüber hinaus ergeht die Empfehlung, entweder die erforderliche Gesetzesgrundlage zu schaffen oder aber den bestehenden Tarif unter repräsentativem Einbezug der erstinstanzlichen Beschwerdeinstanzen an die Besonderheiten des Gerichtsverfahrens anzupassen (E. 7.3). Gericht; Tarif; Gerichtsgutachten; Recht; MEDAS; Verwaltung; Abklärung; IV-Stelle; Bundesgericht; Urteil; Beschwerde; Gutachter; Begutachtung; Rechtsprechung; Medizinische; Gutachten; Gutachterstelle; Regel; Gerichtliche; Stehende; Grundlage; Gerichtsgutachtens; Regelung; Beweis; Bestehend; Kantonale; Gesetzliche; Verfahren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2653/2019RentenanspruchBeschwerde; Beschwerdeführerin; Fähigkeit; Arbeit; BVGer; Gericht; Gutachter; Arbeitsfähigkeit; Psychiatrische; Vorinstanz; Recht; Gerichtsgutachten; Rente; Eingliederung; Gutachten; Medizinisch; Urteil; Medizinische; Stellung; Erwerb; Beurteilung; Leistung; Nosen; Leistungs; Konsensbeurteilung; Diagnose; Haushalt; Abklärung; Gesundheit
C-6199/2016RentenanspruchBeschwerde; Arbeit; Beschwerdeführerin; BVGer; Gericht; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Vorinstanz; Gerichtsgutachten; Gutachten; Rente; Psychiatrisch; Medizinisch; Psychiatrische; Angepasste; Verfügung; Medizinische; Recht; Urteil; Tätigkeiten; Gesundheit; Invalidität; Achtung; Gesundheits; Stellung; Gutachter; IV-Stelle; Stellungnahme; über

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich2015
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