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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 45 LPGA de 2021

Art. 45 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 45 Frais de l’instruction

1 Les frais de l’instruction sont pris en charge par l’assureur qui a ordonné les mesures. À défaut, l’assureur rembourse les frais occasionnés par les mesures indispensables à l’appréciation du cas ou comprises dans les prestations accordées ultérieurement.

2 L’assureur indemnise les parties ainsi que les personnes tenues de fournir des renseignements si elles subissent une perte de gain ou encourent des frais.

3 Les frais peuvent être mis à la charge de la partie qui empêche ou entrave l’instruction de manière inexcusable après sommation et indication des conséquences.

4 Si l’assuré a obtenu ou a tenté d’obtenir une prestation en fournissant sciemment des indications fausses ou d’une autre manière illicite, l’assureur peut mettre à la charge de l’assuré les frais supplémentaires que lui a occasionnés le recours à des spécialistes chargés d’effectuer des observations pour lutter contre la perception indue de prestations.1


1 Introduit par le ch. I de la LF du 21 juin 2019, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 5137; FF 2018 1597).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 45 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2019.189Begutachtung / RechtsverzögerungBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Partei; IV-Nr; Gutachter; Gutachten; Begutachtung; Gutachterstelle; Verfügung; Parteigutachten; Neuro; Beurteilung; Stunden; Urteil; Bundesgericht; Abklärung; Beschwerdeführers; Unentgeltliche; Kanton; Arbeitsfähigkeit; Person; Bundesgerichts; Versicherungsgericht; Solothurn; Parteien; IV-Stelle; Rechtsbeistand; Polydisziplinäre
SOVSBES.2018.150Invalidenrente und berufliche MassnahmenBeschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Gericht; Arbeitsfähigkeit; Bericht; Psychiatrische; IV-Nr; Recht; Gerichtsgutachten; Bundesgericht; Depressive; Urteil; Einkommen; Beschwerdegegnerin; Bundesgerichts; Gesundheit; Gutachten; Beurteilung; Kardial; Invalidität; Schwere; Kardiale; Validen; Funktion; Normal; Nieren; Person; Arbeitsunfähigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGUV 2018/47Entscheid Art. 18 UVG. Art. 24 f. UVG. Art. 45 Abs. 1 UVG. Würdigung medizinischer Berichte, weitere Abklärungen erübrigen sich. Einkommensvergleich. Bestätigung der zugesprochenen Rente und Integritätsentschädigung. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2020, UV 2018/47). Suva-act; Beschwerde; Schulter; Pract; Beschwerdeführer; Beurteilung; Integritätsschaden; Arbeit; Recht; Unfall; Integritätsentschädigung; Beschwerdegegnerin; Rechte; Medizinische; Linke; Peter; Rechtsanwalt; Rechten; Person; Einsprache; Linken; Höhe; Beschwerdeführers; Arbeitsunfähigkeit; Akten; Anspruch; Adaptierte; Behandlung; Tabellen; Beantragt
SGIV 2017/165Entscheid Art. 28 IVG. Das Gerichtsgutachten bildet eine beweiswerte Grundlage für die Rentenbeurteilung. Anspruch auf ganze Rente (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2020, IV 2017/165). Beim Bundesgericht angefochten. Beschwerde; IV-act; Gericht; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Arbeit; Rente; IV-Stelle; Leistung; Gerichtsgutachten; Störung; Partei; Gutachten; Beurteilung; Medizinisch; Psychiatrische; Schizophrenie; Medizinische; Diagnostiziert; Prof; Psychiatrie; Arbeitsfähigkeit; Parteien; Bericht; Affektive; Psychotherapie; Behandlung; Facharzt; Untersuchung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 V 314 (8C_629/2018)Art. 45 Abs. 3 ATSG; Auferlegung der Abklärungskosten an die Partei. Die dem Verursacherprinzip folgende Bestimmung von Art. 45 Abs. 3 ATSG beschlägt mit Blick auf den Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck entsprechend die Auferlegung einzig derjenigen Kosten, die entstanden sind, weil die Partei durch ihr unentschuldbares Verhalten eine Abklärungsmassnahme verhindert oder erschwert hat. Voraussetzung für im Ausnahmefall zu tragende Kosten ist somit ein bezüglich der Kostenverursachung vorwerfbares Verhalten (E. 4 und 5). Beschwerde; IV-Stelle; Abklärung; Begutachtung; Beschwerdeführer; Observation; Verfügung; Verwaltung; Verhalten; Mitwirkung; Entscheid; Rechnung; Recht; Mitwirkungspflicht; Kantons; Observationsergebnisse; Urteil; Gutachter; Leistungsbegehren; Abklärungskosten; Auferlegung; Verwaltungsgericht; Akten; Entstanden; Partei; Nichterscheinen; Versicherungsträger; Person
143 V 269 (8C_113/2017)Art. 72bis Abs. 1 IVV; Art. 43 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens. Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung besteht mit Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende gesetzliche Grundlage, dem Versicherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (E. 6.2.1). Was die Bemessung der Kosten dieser Abklärungen angeht, fehlt eine bundesgesetzliche Grundlage dafür, dass das BSV mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung auch für die erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren treffen könnte (E. 6.2.2). Eine solche Gesetzesgrundlage, die zu erlassen der Bund ohne Weiteres befugt wäre, ist unabdingbar (E. 6.2.2). Mit Blick auf die fehlende gesetzliche Grundlage wird die bisherige Rechtsprechung insoweit aufgegeben, als die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an den Tarif gemäss Anhang 2 der Vereinbarung zwischen dem BSV und den MEDAS gebunden sind. Das bedeutet, dass die IV-Stellen im Rahmen der mit BGE 139 V 496 umschriebenen Grundsätze für die gesamten Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen haben (E. 7.2). Der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif kann immerhin als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren haben. Darüber hinaus ergeht die Empfehlung, entweder die erforderliche Gesetzesgrundlage zu schaffen oder aber den bestehenden Tarif unter repräsentativem Einbezug der erstinstanzlichen Beschwerdeinstanzen an die Besonderheiten des Gerichtsverfahrens anzupassen (E. 7.3). Gericht; Tarif; Gerichtsgutachten; Recht; MEDAS; Verwaltung; Abklärung; IV-Stelle; Bundesgericht; Urteil; Beschwerde; Gutachter; Begutachtung; Rechtsprechung; Medizinische; Gutachten; Gutachterstelle; Regel; Gerichtliche; Stehende; Grundlage; Gerichtsgutachtens; Regelung; Beweis; Bestehend; Kantonale; Gesetzliche; Verfahren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-2653/2019RentenanspruchBeschwerde; Beschwerdeführerin; Fähigkeit; Arbeit; BVGer; Gericht; Gutachter; Arbeitsfähigkeit; Psychiatrische; Vorinstanz; Recht; Gerichtsgutachten; Rente; Eingliederung; Gutachten; Medizinisch; Urteil; Medizinische; Stellung; Erwerb; Beurteilung; Leistung; Nosen; Leistungs; Konsensbeurteilung; Diagnose; Haushalt; Abklärung; Gesundheit
C-6199/2016RentenanspruchBeschwerde; Arbeit; Beschwerdeführerin; BVGer; Gericht; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Vorinstanz; Gerichtsgutachten; Gutachten; Rente; Psychiatrisch; Medizinisch; Psychiatrische; Angepasste; Verfügung; Medizinische; Recht; Urteil; Tätigkeiten; Gesundheit; Invalidität; Achtung; Gesundheits; Stellung; Gutachter; IV-Stelle; Stellungnahme; über

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich2015
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