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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 449 CPP dal 2020

Art. 449 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 449

1 I procedimenti pendenti al momento dell’entrata in vigore del presente Codice sono continuati dalle autorità competenti in virtù del nuovo diritto, in quanto le disposizioni seguenti non prevedano altrimenti.

2 I conflitti di competenza tra autorità dello stesso Cantone sono decisi dalla giurisdizione di reclamo del Cantone interessato; quelli tra autorità di Cantoni diversi o tra autorità cantonali e federali sono decisi dal Tribunale penale federale.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 449 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAK.2014.240Entscheid Art. 42 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit für unaufschiebbare Massnahmen (Untersuchungshaft). Solange der Gerichtsstand für ein Strafverfahren ungeklärt ist, trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Verhaftete Personen werden einer anderen Behörde erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich geregelt ist. Im konkreten Fall blieb der Kanton St. Gallen für die Verlängerung der Untersuchungshaft zuständig, obwohl während laufendem Haftverlängerungsverfahren Zürich als Gerichtsstand bestimmt worden war (Anklagekammer, 10. September 2014, AK.2014.240). Beschwerde; Zuständigkeit; Kanton; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Entscheid; Angefochten; Behörde; Angefochtene; Bundesstrafgericht; Untersuchungshaft; Haftverfahren; Haftverlängerung; Vorliegenden; Zuständig; Kantons; Verlängerungs; Begründet; Bestimmung; Insbesondere; Verfahren; Angefochtenen; Person; Angeordnet; Beschuldigte; Zwischen; Geführt; Gallen; Staatsanwaltschaft

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2011.19Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).Beschwer; Beschwerde; Bundes; Recht; Beschwerdeführer; Entscheid; Kammer; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Entschädigung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführers; Bundesstrafgerichts; Eschwerdekammer; Verrechnung; Betäubungsmittel; Beschwerdekammer; Bluntschli; Unentgeltliche; Urteil; StBOG; Verfügung; Rechtspflege; Beschwerdegegnerin; Begründet; Ersatz; Eingabe; Anklage
BG.2011.3Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Gerichtsstand; Kanton; Solothurn; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Kantons; Zuständig; Recht; Solothurn-Lebern; Zuständigkeit; Gesetzliche; Zuständig; Eschwerdekammer; Partei; Verfügung; Inkrafttreten; Bundesstrafgericht; Gesetzlichen; Richteramt; Beschwerdekammer; Verfahren; Erwägung; Gerichtsstands; Basel; Verfahren; Parteien; Kommentar; Unternehmen; Zeitpunkt
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