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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 449CrimPC from 2020

Art. 449 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 449 Jurisdiction

1 Proceedings that are pending when this Code comes into force shall be continued by the competent authorities under the new law unless the following provisions provide otherwise.

2 Conflicts on jurisdiction between authorities of the same canton shall be decided by the objections authority of the canton concerned and conflicts between the authorities of different cantons or between cantonal and federal authorities shall be decided by the Federal Criminal Court.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 449 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAK.2014.240Entscheid Art. 42 Abs. 2 StPO (SR 312.0). Zuständigkeit für unaufschiebbare Massnahmen (Untersuchungshaft). Solange der Gerichtsstand für ein Strafverfahren ungeklärt ist, trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Verhaftete Personen werden einer anderen Behörde erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich geregelt ist. Im konkreten Fall blieb der Kanton St. Gallen für die Verlängerung der Untersuchungshaft zuständig, obwohl während laufendem Haftverlängerungsverfahren Zürich als Gerichtsstand bestimmt worden war (Anklagekammer, 10. September 2014, AK.2014.240). Beschwerde; Zuständigkeit; Kanton; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Entscheid; Angefochten; Behörde; Angefochtene; Bundesstrafgericht; Untersuchungshaft; Haftverfahren; Haftverlängerung; Vorliegenden; Zuständig; Kantons; Verlängerungs; Begründet; Bestimmung; Insbesondere; Verfahren; Angefochtenen; Person; Angeordnet; Beschuldigte; Zwischen; Geführt; Gallen; Staatsanwaltschaft

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2011.19Verrechnung (Art. 442 Abs. 4 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV).Beschwer; Beschwerde; Bundes; Recht; Beschwerdeführer; Entscheid; Kammer; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Entschädigung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführers; Bundesstrafgerichts; Eschwerdekammer; Verrechnung; Betäubungsmittel; Beschwerdekammer; Bluntschli; Unentgeltliche; Urteil; StBOG; Verfügung; Rechtspflege; Beschwerdegegnerin; Begründet; Ersatz; Eingabe; Anklage
BG.2011.3Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Gerichtsstand; Kanton; Solothurn; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Kantons; Zuständig; Recht; Solothurn-Lebern; Zuständigkeit; Gesetzliche; Zuständig; Eschwerdekammer; Partei; Verfügung; Inkrafttreten; Bundesstrafgericht; Gesetzlichen; Richteramt; Beschwerdekammer; Verfahren; Erwägung; Gerichtsstands; Basel; Verfahren; Parteien; Kommentar; Unternehmen; Zeitpunkt
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