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Cudesch civil svizzer (CCS)

Art. 448 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 448 F. Obligaziun da cooperar ed agid uffizial

F. Obligaziun da cooperar ed agid uffizial

1 Las persunas participadas a la procedura e terzas persunas èn obligadas da cooperar tar l’examinaziun dals fatgs. L’autoritad per la protecziun da creschids prenda las mesiras ch’èn necessarias per proteger ils interess degns da vegnir protegids. Sche necessari ordinescha ella da sfurzar da realisar l’obligaziun da cooperar.

2 Medis, dentists, apotechers, spendreras e tgirunzs da spendrada, chiropratichers, psicologs sco er lur persunas auxiliaras èn obligads da cooperar mo, sche la persuna cun dretg a secretezza als ha autorisads da far quai u sche l’autoritad superiura u l’autoritad da surveglianza als ha liberads dal secret professiunal sin atgna dumonda u sin dumonda da l’autoritad per la protecziun da creschids.1

3 Spirituals, advocats, defensurs, mediaturs sco er anteriurs procuraturs ch’èn vegnids nominads per la procedura, n’èn betg obligads da cooperar.

4 Las autoritads administrativas e las dretgiras consegnan las actas necessarias, fan rapports e dattan infurmaziuns, nun che interess degns da vegnir protegids s’opponian a quai.


1 Versiun tenor la cifra I da la LF dals 15 da dec. 2017 (protecziun d’uffants), en vigur dapi il 1. da schan. 2019 (AS 2018 2947; BBl 2015 3431).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 448 Cudesch civil svizzer (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210222NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Kinder; Äusserung; E-Mail; Staatsanwaltschaft; Verhalten; Äusserungen; Person; Sachverhalt; Verletzen; Gefährdung; Verfahren; Nichtanhandnahme; Meinung; Gefährdungsmeldung; Kindes; Beilage; Behörde; Sicht; Verfahren; Bundesgericht; Besuch; Dringend; Beschwerdeführerin; Recht; Psychisch
ZHPQ210082VerfahrensvertretungBeschwerde; Verfahren; Beschwerdeführerin; Verfahrens; Ständin; Verfahrensbeiständin; Gutachten; Entscheid; Rechtsanwältin; Vorinstanz; Bezirk; Bezirks; Bezirksrat; Erwachsenenschutz; Beschwerdeverfahren; Gutachter; Stellt; Stellung; Vertretung; Treffen; Interesse; Begutachtung; Vertrauen; Oktober; Rechtlich; Rechtsvertreterin; Rechtliche; Interessen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/179Entscheid Entbindung vom Arztgeheimnis zwecks Abklärung KESB-Massnahme. Art. 321 StGB. Keine Verletzung der beruflichen Schweigepflicht mit schriftlicher Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde. Dafür ist eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Angesichts der Bedeutung des Arztgeheimnisses, welches dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient, vermag nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung zu rechtfertigen. Vorliegend bestehen genügend Hinweise, die einer genaueren Abklärung hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bedürfen. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass die KESB das Abklärungsverfahren durchführen können und an die für einen Entscheid notwendigen Informationen gelangen. Die Entbindung vom Arztgeheimnis wurde zu Recht erteilt. Die Auskunft des Arztes über den Beschwerdeführer ist aber auf das erforderliche Mass zu beschränken; nicht notwendig ist die Einsicht in die vollständige Patientenakte. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/179). Beschwerde; Beschwerdeführer; Teilig; Recht; Entbindung; Berufs; Beschwerdebeteiligte; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Berufsgeheimnis; Gesuch; Abklärung; Beschwerdeführers; Vertretungsbeistand; Interesse; Recht; Patient; Erwachsenenschutz; Beschwerdebeteiligten; Massnahmen; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Patienten; Behörde; Beschwerdegegners; Erwachsenenschutzrechtliche; Verfügung; Interessen; Verfahren; Entscheid
SGV-2019/31Entscheid Art. 94 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Verfahrensgebühr. Eine Verletzungshandlung an einem Kleinkind konnte niemandem zugeordnet werden. Eine Kostenauferlegung in der Einstellungsverfügung an die Eltern ist ungerechtfertigt, da die Eltern das Kindesschutzverfahren weder selbst eingeleitet noch durch das eigene Verhalten veranlasst haben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. April 2019, V-2019/31). Linth; Beschwerde; Eltern; Verhalten; Verfügung; Kindes; Kostenauferlegung; Gebühr; Angefochtene; Gefährdung; Veranlasst; Verfahren; Abklärung; EG-KES; Ziffer; Verletzung; Vorinstanz; Gefährdungsmeldung; Amtshandlung; Formelle; Verwaltungsrekurskommission; Auferlegt; Erhebung; Entscheid; Behörde; Abklärungsverfahren; Amtes; Gebühren; Beschwerdeführer
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christoph Auer, Michèle Marti Kommentar zum Erwachsenenschutz2012
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