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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 448 OR de 2022

Art. 448 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 448

1 Le voiturier est responsable, comme en cas de perte et sous les mêmes réserves, de tout dommage résultant de la livraison tardive, de l’avarie, ou de la destructi­on par­tielle de la marchandise.

2 Faute de convention spéciale, l’indemnité ne peut excéder celle qui serait accor­dée en cas de perte totale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 448 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2008.42Entscheid Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG. 2008.42). Klägerin; Beklagte; Schaden; AaO; Beklagten; Unfall; AaO; Sicherheit; Kläg; Mitarbeiter; Erhalten; Sorgfalt; Sicherheitsvorschriften; Gelten; Geltend; Vertrag; Zwischen; Fracht; Prämie; Hinter; Prämien; Sprechen; Abladevorgang; Tragen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 II 238Haftung unter Frachtführern wegen verspäteter Lieferung.1. Das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) geht dem Landesrecht vor (E. 2). 2. Art. 17 ff. und 23 Ziff. 5 CMR. Gemäss diesen Bestimmungen können Ersatzansprüche gegen den Frachtführer wegen verspäteter Lieferung nur vom Absender oder Empfänger des Frachtgutes erhoben werden; Ansprüche unter Frachtführern richten sich allenfalls nach Landesrecht (E. 3). 3. Art. 37 und 39 CMR, Art. 449 OR. Ein Frachtführer kann nicht wegen eines Lohnabzuges auf einen andern zurückgreifen, wenn er sich den Abzug nicht gefallen lassen musste (E. 4). 4. Art. 398 und 399 OR. Schadenersatzansprüche eines Frachtführers gegen einen andern wegen entgangener Transportaufträge. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und dem behaupteten Schaden (E. 5a); Mass der Haftung (E. 5b). Frachtführer; Auftrag; Transport; Schaden; Handelsgericht; Firma; Recht; Klagte; Beklagten; Haftung; Ersatz; Schneeweiss; Auftraggeber; Urteil; Berufung; Absender; Frachtgut; Empfänger; Transport; Forderung; Bestimmungen; Frachtvertrag; Frachtlohn; Kausalzusammenhang; Schadenersatz; Ketra; Verspätete; Riyadh; Natürliche
88 II 94Frachtvertrag, Haftung des Frachtführers bei Beschädigung des Gutes, Art. 448 OR. Einfluss des Umstandes, dass der Absender mit dem Lieferanten des Gutes die Aufhebung des Kaufvertrags unter Rückerstattung des Kaufpreises vereinbart (Erw. 3). Der Frachtführer haftet grundsätzlich auch für bloss mittelbaren Schaden des Absenders (Erw. 4). Schaden; Frachtführer; Mittelbare; Haftung; Mittelbaren; Maschine; Beschädigung; Schadenersatz; Transport; Frachtführers; Kaufpreis; Verlust; Schadens; Untergang; Danzas; Ablieferung; Ersatz; Frachtgut; Ersetzen; Gesetzes; Unterfrachtführer; Versicherung; Kaufpreises; Verspätung; Beklagten; Rückerstattung; Auslegung; Tatbestand; Absender
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