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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 447 OR de 2022

Art. 447 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 447

1 Si la marchandise périt ou se perd, le voiturier en doit la valeur inté­grale, à moins qu’il ne prouve que la perte ou la destruction résulte soit de la nature même de la chose, soit d’une faute imputable à l’ex­pédi­teur ou au destinataire ou des instructions données par l’un d’eux, soit de circonstances que les précautions prises par un voi­turier dili­gent n’auraient pu prévenir.

2 Est considéré comme une faute de l’expéditeur le fait qu’il a négligé d’informer le voiturier de la valeur particulièrement élevée de la mar­chandise.

3 Sont réservées toutes conventions fixant des dommages-intérêts supérieurs ou in­férieurs à la valeur intégrale de la marchandise.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 447 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2008.42Entscheid Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG. 2008.42). Klägerin; Beklagte; Schaden; AaO; Beklagten; Unfall; AaO; Sicherheit; Kläg; Mitarbeiter; Erhalten; Sorgfalt; Sicherheitsvorschriften; Gelten; Geltend; Vertrag; Zwischen; Fracht; Prämie; Hinter; Prämien; Sprechen; Abladevorgang; Tragen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2003.42Entscheid Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42) Fracht; Transport; Kläg; Frachtführer; Recht; Klagt; Schaden; Klagte; Beklagten; Käufer; Käuferin; Empfänger; Haftung; Transportgut; Verkäufer; Thume; Vertrag; Fremuth; Verkäuferin; Transport; Order; Schadens; Maschine; Person; Klage; Streit; Beschädigt; Spediteur
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 II 256Art. 439 und 447 bis 449 OR; Haftung des Spediteurs. 1. Für Frachtgut, das auf dem Transport verloren geht, haftet der Spediteur nach Art. 447 ff. OR. Schaden und Ausfall der Versicherungsleistung sind auseinanderzuhalten (Erw. 1). 2. Art. 447 Abs. 1 OR enthält eine Kausalhaftung, welche aber nicht ausschliesst, dass der Frachtführer schon nach den Vorschriften über die Verschuldenshaftung für den Schaden aufzukommen hat (Erw. 2a). 3. Grobes Verschulden eines Spediteurs, der eine Sendung Golduhren als gewöhnliche Luftfracht befördern lässt. Pflichten des Absenders gemäss Art. 441 OR (Erw. 2b). 4. Kausalzusammenhang zwischen der Fahrlässigkeit des Spediteurs und dem Verlust der Sendung (Erw. 3). 5. Art. 100 Abs. 1, 101 und 447 Abs. 3 OR. Ein Filialleiter ist Organ, nicht Hilfsperson. Bei grober Fahrlässigkeit darf die Haftung weder wegbedungen noch beschränkt werden (Erw. 4). Fracht; Haftung; Schaden; Handelsgericht; Spediteur; Wertfracht; Frachtführer; Verschulden; Transport; Klagte; Uhren; Beklagten; Sendung; Urteil; Verlust; Klausel; Fahrlässigkeit; Versicherungs; Frachtführers;Schadens; Recht; Spediteurs; Frachtbrief; Wertsendung; Wertfracht-Klausel; Gewöhnliche; Absender; Unterlassung; Wäre
94 II 197Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge (SSG) Wegbedingung der Haftung des Binnenschiff-Frachtführers auf Grund eines Rheinfrachtbriefes (Erw. 7 und 8). Das internationale Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente vom 25. August 1924 ist auf Transporte der Binnenschiffahrt nicht anwendbar. Das in Art. 3 § 8 des Übereinkommens vorgesehene Freizeichnungsverbot gilt daher für den Rheinfrachtführer nicht (Erw. 9 und 10). Die Haftungsvorschriften der Art. 103-105 SSG schliessen die Anwendung der Art. 447 und 448 OR aus (Erw. 11). Beschränktes Freizeichnungsverbot nach Art. 117 SSG (Erw. 12). Der Binnenschiff-Frachtführer bedarf keiner staatlichen Betriebsgenehmigung nach Art. 455 OR. Er unterliegt daher den Freizeichnungsbeschränkungen der Art. 100 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 3 OR nicht (Erw. 13-15). Vertragliche Haftungsbeschränkung. Verstoss gegen die guten Sitten? Rechtsmissbrauch? (Erw. 16). Schiff; Haftung; Transport; Klagte; Frachtführer; Beklagten; Freizeichnung; Reederei; Wasser; Vertrag; Schaden; Bestimmungen; Schiffes; Güter; Konnossement; Betrieb; Binnenschiff-Frachtführer; Recht; Napel; Verlust; Rheinfrachtbrief; Beschädigung; Übereinkommen; Schiffer; Liegenden; Frachtführers; Ablader; Vorliegenden; Trete
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