Art. 446 StPO vom 2020
Art. 446 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 1 geregelt.
2 Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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