Art. 445SCC from 2021
Art. 445 C. Precautionary measures
C. Precautionary measures
1 The adult protection authority shall at the request of a person participating in the proceedings or ex officio take all the precautionary measures required for the duration of the proceedings. It may in particular order an adult protection measure as a precautionary measure.
2 In cases of particular urgency, it may take precautionary measures immediately without hearing the persons participating in the proceedings. At the same time, it shall give these persons the opportunity to express their views, after which it shall review its decision.
3 An appeal against precautionary measures may be filed within ten days of notice thereof being given.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 529 (5A_579/2014) | Art. 445 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB; vorsorgliche Massnahmen im Kindesschutzverfahren. Das Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ist durch einen förmlichen Entscheid der Kindesschutzbehörde abzuschliessen. Für den Fall, dass die Kindesschutzbehörde vorweg eine vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten trifft, schreibt das Gesetz zwingend vor, dass die Kindesschutzbehörde den Verfahrensbeteiligten gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und anschliessend neu entscheidet (E. 2). | Massnahme; Beschwerde; Vorsorgliche; Verfahren; Massnahmen; Beschwerdeführerin; Superprovisorisch; Entscheid; Verfahrens; Kindes; Anhörung; Superprovisorische; Verfahrensbeteiligten; Vorsorglichen; Stellung; Person; Angeordnete; Mündlich; Erlass; Dringlichkeit; Vorsorglicher; Stellungnahme; Kantonsgericht; Gründen; Anschliessend; Personen; Wohnverhältnisse; Gelegenheit; Beschwerdeverfahren; Nachträglich |
140 III 289 (5A_268/2014) | Art. 445 ZGB; Erwachsenenschutz; vorsorgliche Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der Verfahrensbeteiligten; Beschwerdeweg. Entscheide über superprovisorische Massnahmen des Erwachsenenschutzes sind grundsätzlich nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (E. 1.1) und unterliegen auch nicht der Beschwerde gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB an das zuständige kantonale Gericht (E. 2). | Massnahme; Beschwerde; Massnahmen; Superprovisorisch; Superprovisorische; Vorsorgliche; Verfahren; Entscheid; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Anhörung; Superprovisorischen; Bundesgericht; Personen; Vorsorglichen; Kindes; Rechtsmittel; Verfahrens; Auslegung; Anordnung; Beschwerdeführerin; Erwachsenenschutzes; Entscheide; Botschaft; Erwachsenenschutz; Beteiligte; Stellungnahme; Voraussetzungen; Kantonal |