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Obligationenrecht (OR)

Art. 444 OR vom 2022

Art. 444 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 444

1 Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf demselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird oder wenn der Empfänger nicht ermittelt werden kann, so hat der Frachtführer den Absender hievon zu benachrichtigen und inzwischen das Frachtgut auf Gefahr und Kosten des Absenders aufzubewahren oder bei einem Dritten zu hinterlegen.

2 Wird in einer den Umständen angemessenen Zeit weder vom Ab­sen­der noch vom Empfänger über das Frachtgut verfügt, so kann der Frachtführer unter Mitwirkung der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Amtsstelle das Frachtgut zugunsten des Berechtigten wie ein Kommissionär verkaufen lassen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 444 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-08-32ForderungSteuer; Auftrag; Einfuhr; Berufung; Export; Recht; Fuhrumsatzsteuer; Recht; Gericht; Einfuhrumsatzsteuer; Erteilt; Läge; Firma; Klagte; Transport; Vorinstanz; Steuer; Deutschland; Rechnung; Rücktransport; Frachtgut; Frachtführer; Klagten; Hinweis; Partei; Beklagten; Habe
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