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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 443 StPO vom 2023

Art. 443 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 443

Vollstreckung der Strafurteile im Zivilpunkt

Soweit das Urteil Zivilansprüche betrifft, wird es nach Massgabe des am Ort der Vollstreckung geltenden Zivilprozessrechts und des SchKG175 vollstreckt.

175 SR 281.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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