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Obligationenrecht (OR)

Art. 443 OR vom 2022

Art. 443 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 443

1 Solange das Frachtgut noch in Händen des Frachtführers ist, hat der Absender das Recht, dasselbe gegen Entschädigung des Frachtführers für Auslagen oder für Nachteile, die aus der Rückziehung erwachsen, zurückzunehmen, ausgenommen:

1.
wenn ein Frachtbrief vom Absender ausgestellt und vom Fracht­führer an den Empfänger übergeben worden ist;
2.
wenn der Absender sich vom Frachtführer einen Empfangs­schein hat geben lassen und diesen nicht zurückgeben kann;
3.
wenn der Frachtführer an den Empfänger eine schriftliche Anzeige von der Ankunft des Gutes zum Zwecke der Abholung ab­gesandt hat;
4.
wenn der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestim­mungs­orte die Ablieferung verlangt hat.

2 In diesen Fällen hat der Frachtführer ausschliesslich die Anweisun­gen des Empfängers zu befolgen, ist jedoch hiezu, falls sich der Absender einen Empfangsschein hat geben lassen und das Gut noch nicht am Bestimmungsorte angekommen ist, nur dann ver­pflichtet, wenn dem Empfänger dieser Empfangsschein zugestellt worden ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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