C. Örtliche Zuständigkeit
1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.
2 Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Massnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.
3 Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist.
4 Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.
5 Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ220055 | Persönlicher Verkehr | Beschwerde; Kinder; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Vater; Kindes; KESB-; Verkehr; Gewalt; Persönlichen; KESB-act; Verfahren; Entscheid; Vorinstanz; Mutter; Recht; Häusliche; Verkehrs; Kontakt; Winterthur; Dispositiv; Urteil; Kindern; Unentgeltlich; Verfahren; Vorfall; BR-act; Unentgeltliche; Häuslicher |
ZH | PA220041 | Unterbringung in der psych. Klinik | Beschwerde; Entscheid; Bezirk; Beschwerdeführerin; Bezirks; Entlassung; Klinik; Hinwil; Bezirksgericht; Entlassungsgesuch; Angefochtene; Obergericht; Bundesgericht; Meilen; Eingabe; Einzelgericht; Erhob; Angefochtenen; Kantons; Zuständig; Gericht; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Zivilkammer; Unterbringung; Oberrichter; Meilen; überwies; Hinwil |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.429 | erwachsenenschutzrechtliche Massnahme | Beschwerde; Beschwerdeführer; Gutachten; Beschwerdeführers; Dorneck; Dorneck-Thierstein; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Verwaltung; Verfahren; Beistand; Akten; Gutachter; Untersuchung; Verwaltungsgericht; Dement; Recht; Entscheid; Dementielle; Person; Bereich; Kinder; Mittelschwer; Vermögens; Vertretungsbeistandschaft; Diagnose; Sorge; Handlungsfähigkeit; Syndrom; Verfahrens |
SO | VWBES.2018.414 | Kompetenzkonflikt | Wohnsitz; Aufenthalt; Aufenthalts; Eltern; Elterliche; Sorge; Aufenthaltsort; Kindes; Gemeinsame; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Rechtlich; Zivilrechtliche; Zivilrechtlichen; Bundesgericht; Obhut; Entzug; Olten; Kinder; Mutter; Wohnsitze; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Gemeinsamen; Entzogen; Abgeleitete; Zeitpunkt; Begründet; Elterlichen; Gelte; Urteil; Elterlicher |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 377 (5A_175/2020) | Regeste Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6). | Fürsorgerische; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Fürsorgerischen; Kanton; Beschwerde; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Angeordnet; Kindes; Wohnsitz; Recht; ärztlich; Schwyz; Entscheid; Anordnung; Verwaltungsgericht; Ordnete; Zuständig; Kantons; Angeordnete; Behörde; Verfahren; Beurteilung; Kantonale; Gericht; Interkantonal |
82 II 362 | Berufung. Gegen einen Entscheid über die Ermächtigung zur Adoption im Sinne von Art. 267 ZGB ist die Berufung an das Bundesgericht nicht zulässig, selbst wenn die Adoption zur Folge hat, dass die Eltern des Kindes die elterliche Gewalt verlieren. | Gewalt; Berufung; Entscheid; Elterliche; Adoption; Bundesgericht; Elterlichen; Entscheidung; Kindes; Thalwil; Salzmann; Nagel; Bezirksrat; Entscheidungen; Horgen; Vormundschaft; Angefochtene; Berufungskläger; Ermächtigung; Rekurs; Schloss; Recht; Beschwerde; Behörde; Verlust; Eheleute; Regierungsrat; Gewaltentzug; Mittelbar |
Autor | Kommentar | Jahr |
Urs Vogel | Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I | 2018 |
Patrick Fassbind | Kommentar ZGB | 2016 |