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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 442 ZGB vom 2020

Art. 442 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 442 C. Örtliche Zuständigkeit

C. Örtliche Zuständigkeit

1 Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Ist ein Verfahren rechtshängig, so bleibt die Zuständigkeit bis zu dessen Abschluss auf jeden Fall erhalten.

2 Ist Gefahr im Verzug, so ist auch die Behörde am Ort zuständig, wo sich die betroffene Person aufhält. Trifft diese Behörde eine Massnahme, so benachrichtigt sie die Wohnsitzbehörde.

3 Für eine Beistandschaft wegen Abwesenheit ist auch die Behörde des Ortes zuständig, wo das Vermögen in seinem Hauptbestandteil verwaltet worden oder der betroffenen Person zugefallen ist.

4 Die Kantone sind berechtigt, für ihre Bürgerinnen und Bürger, die Wohnsitz im Kanton haben, statt der Wohnsitzbehörde die Behörde des Heimatortes zuständig zu erklären, sofern auch die Unterstützung bedürftiger Personen ganz oder teilweise der Heimatgemeinde obliegt.

5 Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 442 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220055Persönlicher VerkehrBeschwerde; Kinder; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Vater; Kindes; KESB-; Verkehr; Gewalt; Persönlichen; KESB-act; Verfahren; Entscheid; Vorinstanz; Mutter; Recht; Häusliche; Verkehrs; Kontakt; Winterthur; Dispositiv; Urteil; Kindern; Unentgeltlich; Verfahren; Vorfall; BR-act; Unentgeltliche; Häuslicher
ZHPA220041Unterbringung in der psych. Klinik Beschwerde; Entscheid; Bezirk; Beschwerdeführerin; Bezirks; Entlassung; Klinik; Hinwil; Bezirksgericht; Entlassungsgesuch; Angefochtene; Obergericht; Bundesgericht; Meilen; Eingabe; Einzelgericht; Erhob; Angefochtenen; Kantons; Zuständig; Gericht; Vorinstanz; Verfahren; Recht; Zivilkammer; Unterbringung; Oberrichter; Meilen; überwies; Hinwil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.429erwachsenenschutzrechtliche MassnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Gutachten; Beschwerdeführers; Dorneck; Dorneck-Thierstein; Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein; Verwaltung; Verfahren; Beistand; Akten; Gutachter; Untersuchung; Verwaltungsgericht; Dement; Recht; Entscheid; Dementielle; Person; Bereich; Kinder; Mittelschwer; Vermögens; Vertretungsbeistandschaft; Diagnose; Sorge; Handlungsfähigkeit; Syndrom; Verfahrens
SOVWBES.2018.414KompetenzkonfliktWohnsitz; Aufenthalt; Aufenthalts; Eltern; Elterliche; Sorge; Aufenthaltsort; Kindes; Gemeinsame; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Rechtlich; Zivilrechtliche; Zivilrechtlichen; Bundesgericht; Obhut; Entzug; Olten; Kinder; Mutter; Wohnsitze; Aufenthaltsbestimmungsrechts; Gemeinsamen; Entzogen; Abgeleitete; Zeitpunkt; Begründet; Elterlichen; Gelte; Urteil; Elterlicher
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 377 (5A_175/2020)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
Fürsorgerische; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Fürsorgerischen; Kanton; Beschwerde; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Angeordnet; Kindes; Wohnsitz; Recht; ärztlich; Schwyz; Entscheid; Anordnung; Verwaltungsgericht; Ordnete; Zuständig; Kantons; Angeordnete; Behörde; Verfahren; Beurteilung; Kantonale; Gericht; Interkantonal
82 II 362Berufung. Gegen einen Entscheid über die Ermächtigung zur Adoption im Sinne von Art. 267 ZGB ist die Berufung an das Bundesgericht nicht zulässig, selbst wenn die Adoption zur Folge hat, dass die Eltern des Kindes die elterliche Gewalt verlieren. Gewalt; Berufung; Entscheid; Elterliche; Adoption; Bundesgericht; Elterlichen; Entscheidung; Kindes; Thalwil; Salzmann; Nagel; Bezirksrat; Entscheidungen; Horgen; Vormundschaft; Angefochtene; Berufungskläger; Ermächtigung; Rekurs; Schloss; Recht; Beschwerde; Behörde; Verlust; Eheleute; Regierungsrat; Gewaltentzug; Mittelbar

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Urs VogelBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
Patrick Fassbind Kommentar ZGB2016
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