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Obligationenrecht (OR)

Art. 442 OR vom 2023

Art. 442 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 442

1 Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen.

2 Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung.

3 Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, die äus­serlich erkennbar waren, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenom­men hat.

3. Verfügung über das reisen­de Gut

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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