1 Für gehörige Verpackung des Gutes hat der Absender zu sorgen.
2 Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln der Verpackung.
3 Dagegen trägt der Frachtführer die Folgen solcher Mängel, die äusserlich erkennbar waren, wenn er das Gut ohne Vorbehalt angenommen hat.
3. Verfügung über das reisende Gut>