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Codice civile svizzero (CCS)

Der Art. 441 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 441 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ220068AufsichtsbeschwerdeBeschwerde; Bezirksrat; Beschwerdeführer; Verfahren; Zuständig; Recht; Entscheid; Kinder; Mitglied; Gemeinde; KESB]; Gemeindeamt; Kammer; Wäre; [Mitglied; Anträge; Winterthur; Digkeit; Verwies; Akten; Beschwerdeführers; Betreff; Entschuldigt; Aufsicht; Oberrichter; BESCHWERDE; BESCHWERDE:; Justiz; Zuständigkeit; Schrieb
ZHPQ180003Unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Bezirk; Bezirksrat; Recht; Verfahren; Beschwerdeführer; Unentgeltliche; Obergericht; Urteil; Mutter; Verfahrens; Eltern; Entscheid; Kinder; Horgen; Dispositivziffer; Rechtspflege; Bezirksrates; Unentgeltlichen; Kindes; Verfahrenskosten; Vorinstanz; Entscheidgebühr; Rechtsverbeiständung; Hälftig; Gewährte; Bundesgericht; Kanton; Rubrum; Antrag
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 98 (5C_2/2012)Art. 450 Abs. 1 ZGB; Beschwerde beim zuständigen Gericht; Regelung im Kanton Zürich. Der Zürcher Bezirksrat darf im zivilrechtlichen Bereich als Gericht im materiellen Sinn anerkannt und vom kantonalen Recht als Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet werden (E. 3 und 4). Bezirk; Bezirks; Bezirksrat; Beschwerde; Gericht; Recht; Entscheid; Kanton; Statthalter; Aufsicht; Behörde; Verwaltung; NArt; Beschwerdeinstanz; Unabhängigkeit; Entscheide; Rechtsprechung; Behörden; Verwaltungs; Beschwerden; Gemeinde; Verfahren; Aufsichts; Erwachsenenschutzbehörde; Mitglied; Regierung; Bezirksrates; Regierungsrat; Bereich
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