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Obligationenrecht (OR)

Art. 441 OR vom 2021

Art. 441 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 441

1 Der Absender hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers und den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt und das Gewicht der Frachtstücke, die Lieferungszeit und den Transportweg sowie bei wertvollen Gegenständen auch deren Wert genau zu bezeichnen.

2 Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit einer solchen Angabe entstehenden Nachteile fallen zu Lasten des Absenders.

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Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 441 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180020ForderungBerufung; Partei; Transport; Beklagten; Vorinstanz; Parteien; Wurzel; Urteil; Baumes; Vertrag; Leistung; Wurzeln; Verfahren; Filmaufnahmen; Rechnung; Akten; Gewicht; Offerte; Hubschrauber; Vertraglich; Hinweis; Transportauftrag; Transportieren; Vorinstanzliche; Meint; Wurzellos; Geschäftsführer; Standen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 182Art. 14 f. Pauschalreisegesetz; Art. 44 OR; Haftung für den Verlust eines anvertrauten Koffers. Rechtsnatur der Haftung des Reiseveranstalters (E. 4). Der Konsument, der den Reiseveranstalter nicht über den besonders hohen Wert eines anvertrauten Reisegepäckstücks orientiert, muss sich ein Versäumnis im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a Pauschalreisegesetz vorwerfen lassen. Die Haftungsregelung von Art. 14 f. Pauschalreisegesetz steht der Berücksichtigung eines blossen, den Kausalzusammenhang nicht unterbrechenden Mitverschuldens des Konsumenten als Reduktionsgrund nicht entgegen. Bemessung der Ersatzpflicht (E. 5). Reise; Pauschalreisegesetz; Haftung; Koffer; Recht; Beklagten; Vorinstanz; Schaden; Vertrag; Versäumnis; Koffers; Hohen; Gepäck; Veranstalter; Konsumenten; Vertragliche; Recht; MARTINELLI; Reiseveranstalter; Vertraglichen; Verschulden; übliche; Schiff; Entscheid; Informiert

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5407/2020ZölleBeschwerde; Beschwerdeführerin; Transport; Schweiz; Fahrzeug; Transport; Recht; Verfahren; Einkommen; Fahrzeuge; Übereinkommen; Istanbul; Verfügung; Auflieger; Urteil; Person; Beförderung; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Verwendung; Binnentransport; Ausländische; übergehen; Vertrag; Unternehmen; Anlage; Vorübergehend; Bundes; Vorübergehende
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