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Code civil suisse (CC)

Der Art. 440 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 440 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230003BeschwerdeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Kindes; Impfung; Recht; Entscheid; Impfungen; Elterliche; Eltern; Sorge; Vorinstanz; Beistand; Bundesgericht; Pflege; Unentgeltlich; Kindesschutz; Unentgeltliche; Masern; Entscheidung; Verfahren; Kinder; Schutz; Kindeswohl; Bezirk; Urteil; BR-act; Setze; Umstände; Gesundheit
ZHPQ210070KindesschutzmassnahmenBeschwerde; Mutter; Kindes; Familie; Entscheid; Eltern; Familienbegleitung; KESB-act; Beiständin; Bezirksrat; Sozialpädagogische; Anordnung; Tochter; Jugendcoach; Situation; Bülach; Beschwerdeführerin; Verfahren; November; Könne; Positiv; Rechtsmittel; BR-act; Person; Beistandschaft; Jugendcoaching; Anhörung; Verfahrens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWKLA.2018.3SchadenersatzVerwaltung; Recht; Verwaltungs; Klage; Verwaltungsgericht; Staat; Verfahren; Bucheggberg-Wasseramt; Kanton; Sachlich; Amtsgericht; Erwachsenenschutz; Staats; Unentgeltliche; Solothurn; Kindes; Urteil; Schaden; Beurteilen; Bundes; Zuständigkeit; Walker; AArt; Patrick; Vertreten; Staatshaftung; Zuständig; Rechtsanwalt; Verwaltungsgerichts
SGV-2019/31Entscheid Art. 94 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Verfahrensgebühr. Eine Verletzungshandlung an einem Kleinkind konnte niemandem zugeordnet werden. Eine Kostenauferlegung in der Einstellungsverfügung an die Eltern ist ungerechtfertigt, da die Eltern das Kindesschutzverfahren weder selbst eingeleitet noch durch das eigene Verhalten veranlasst haben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. April 2019, V-2019/31). Linth; Beschwerde; Eltern; Verhalten; Verfügung; Kindes; Kostenauferlegung; Gebühr; Angefochtene; Gefährdung; Veranlasst; Verfahren; Abklärung; EG-KES; Ziffer; Verletzung; Vorinstanz; Gefährdungsmeldung; Amtshandlung; Formelle; Verwaltungsrekurskommission; Auferlegt; Erhebung; Entscheid; Behörde; Abklärungsverfahren; Amtes; Gebühren; Beschwerdeführer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 1 (5A_640/2021)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
Beschwerde; Person; Unterbringung; Fürsorgerisch; Gutachten; Fürsorgerische; Gerichtliche; ärztlich; Verfahren; Beschwerdeinstanz; Obergericht; Sachverständige; Recht; Urteil; Praxis; Störung; Psychische; Gerichtlichen; Ordnete; Entscheid; ärztliche; Mitglied; Gericht; Angeordnete; Beurteilung; Sachverständigen; Sachverständige; Psychischen; Unabhängig; Störungen
140 III 92 (5A_815/2013)Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Aufhebung der Kindesschutzmassnahme (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Massnahme bzw. von Verfahrensfehlern. Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht auf eine Beschwerde eintritt, wenn das aktuelle praktische Interesse bei Einreichung der Beschwerde bereits weggefallen ist. Zur Bedeutung der Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB (E. 1-3). Beschwerde; Kindes; Feststellung; Interesse; Recht; Urteil; Kindesschutz; Widerrechtlichkeit; Verfahren; Praktisch; Kinder; Abklärungen; Fürsorgerische; Praktische; Beschwerdeführer; Kindesschutzmassnahme; Begehren; Erwachsenenschutz; Bundesgericht; Klage; Verletzung; Verfahrens;Verwaltungsgericht; Person; Jugenddienst; Kindesschutzmassnahmen; Fürsorgerischen; Zivilsachen; Massnahme

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
VOGELBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch2014
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