E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 440 ZGB vom 2020

Art. 440 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 440 A. Erwachsenenschutzbehörde

A. Erwachsenenschutzbehörde

1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde. Sie wird von den Kantonen bestimmt.

2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen.

3 Sie hat auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 440 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230003BeschwerdeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Kindes; Impfung; Recht; Entscheid; Impfungen; Elterliche; Eltern; Sorge; Vorinstanz; Beistand; Bundesgericht; Pflege; Unentgeltlich; Kindesschutz; Unentgeltliche; Masern; Entscheidung; Verfahren; Kinder; Schutz; Kindeswohl; Bezirk; Urteil; BR-act; Setze; Umstände; Gesundheit
ZHPQ210070KindesschutzmassnahmenBeschwerde; Mutter; Kindes; Familie; Entscheid; Eltern; Familienbegleitung; KESB-act; Beiständin; Bezirksrat; Sozialpädagogische; Anordnung; Tochter; Jugendcoach; Situation; Bülach; Beschwerdeführerin; Verfahren; November; Könne; Positiv; Rechtsmittel; BR-act; Person; Beistandschaft; Jugendcoaching; Anhörung; Verfahrens
Dieser Artikel erzielt 17 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWKLA.2018.3SchadenersatzVerwaltung; Recht; Verwaltungs; Klage; Verwaltungsgericht; Staat; Verfahren; Bucheggberg-Wasseramt; Kanton; Sachlich; Amtsgericht; Erwachsenenschutz; Staats; Unentgeltliche; Solothurn; Kindes; Urteil; Schaden; Beurteilen; Bundes; Zuständigkeit; Walker; AArt; Patrick; Vertreten; Staatshaftung; Zuständig; Rechtsanwalt; Verwaltungsgerichts
SGV-2019/31Entscheid Art. 94 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Verfahrensgebühr. Eine Verletzungshandlung an einem Kleinkind konnte niemandem zugeordnet werden. Eine Kostenauferlegung in der Einstellungsverfügung an die Eltern ist ungerechtfertigt, da die Eltern das Kindesschutzverfahren weder selbst eingeleitet noch durch das eigene Verhalten veranlasst haben (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung V, 9. April 2019, V-2019/31). Linth; Beschwerde; Eltern; Verhalten; Verfügung; Kindes; Kostenauferlegung; Gebühr; Angefochtene; Gefährdung; Veranlasst; Verfahren; Abklärung; EG-KES; Ziffer; Verletzung; Vorinstanz; Gefährdungsmeldung; Amtshandlung; Formelle; Verwaltungsrekurskommission; Auferlegt; Erhebung; Entscheid; Behörde; Abklärungsverfahren; Amtes; Gebühren; Beschwerdeführer
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 1 (5A_640/2021)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
Beschwerde; Person; Unterbringung; Fürsorgerisch; Gutachten; Fürsorgerische; Gerichtliche; ärztlich; Verfahren; Beschwerdeinstanz; Obergericht; Sachverständige; Recht; Urteil; Praxis; Störung; Psychische; Gerichtlichen; Ordnete; Entscheid; ärztliche; Mitglied; Gericht; Angeordnete; Beurteilung; Sachverständigen; Sachverständige; Psychischen; Unabhängig; Störungen
140 III 92 (5A_815/2013)Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Aufhebung der Kindesschutzmassnahme (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Massnahme bzw. von Verfahrensfehlern. Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht auf eine Beschwerde eintritt, wenn das aktuelle praktische Interesse bei Einreichung der Beschwerde bereits weggefallen ist. Zur Bedeutung der Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB (E. 1-3). Beschwerde; Kindes; Feststellung; Interesse; Recht; Urteil; Kindesschutz; Widerrechtlichkeit; Verfahren; Praktisch; Kinder; Abklärungen; Fürsorgerische; Praktische; Beschwerdeführer; Kindesschutzmassnahme; Begehren; Erwachsenenschutz; Bundesgericht; Klage; Verletzung; Verfahrens;Verwaltungsgericht; Person; Jugenddienst; Kindesschutzmassnahmen; Fürsorgerischen; Zivilsachen; Massnahme

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
VOGELBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch2014
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz