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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 440 StPO vom 2020

Art. 440 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 440 Sicherheitshaft

1 In dringenden Fällen kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen.

2 Sie unterbreitet den Fall innert 5 Tagen seit der Inhaftierung:

a.
dem Gericht, das die zu vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat;
b.
bei Strafbefehlen dem Zwangsmassnahmengericht am Ort der Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl erlassen hat.

3 Das Gericht entscheidet endgültig, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 440 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSF140006Anordnung / Überprüfung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Vollzugs einer stationären MassnahmeGesuchsgegner; Massnahme; Stationäre; Schuldig; Beschuldigte; Behandlung; Vollzug; Angeordnet; Sicherheit; Urteil; Sicherheitshaft; Stationären; Beschuldigten; Recht; Person; Verfahren; Angeordnete; Bedingte; Gutachten; Flucht; Gesuchsgegners; Drohung; Staatsanwaltschaft; Kantons; Fluchtgefahr; Vorladung; Klinik
ZHUH130131Sicherheitshaft Sicherheitshaft; Beschwerde; Massnahme; Beschwerdegegner; Urteil; Antritt; Staat; Staatsanwaltschaft; Gericht; Urteil; Verlängern; Vollzug; Beschluss; Recht; Amtlich; Angeordnet; Rechtskraft; Urteils; Amtliche; Bezirksgericht; Bülach; Empfang; Haftgr; Kantons; Partei; Rechtsmittel; Entscheid; Empfangsbestätigung; Vorinstanz; Angefochten

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 105 (6B_640/2015)Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5). Massnahme; Behandlung; Freiheit; Stationäre; Freiheitsentzug; Anstalt; Stationären; Urteil; Haftanstalt; Verbundene; Sicherheitshaft; Therapeutisch; Therapeutische; HEER; Effektiv; Anordnung; Entscheid; Beschwerde; Schweiz; Gericht; Gerichtlich; Rechtskräftig; Effektive; Unterbringung; Vollzugs; Gerichtliche; Massnahmen; Rechtskräftigen; Massnahmeunterworfene; Bezirksgericht
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