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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 440 OR de 2022

Art. 440 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 440

1 Le voiturier est celui qui se charge d’effectuer le transport des cho­ses moyenn­ant salaire.

2 Les règles du mandat sont applicables au contrat de transport, sauf les dérogati­ons résultant du présent titre.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 440 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180020ForderungBerufung; Partei; Transport; Beklagten; Vorinstanz; Parteien; Wurzel; Urteil; Baumes; Vertrag; Leistung; Wurzeln; Verfahren; Filmaufnahmen; Rechnung; Akten; Gewicht; Offerte; Hubschrauber; Vertraglich; Hinweis; Transportauftrag; Transportieren; Vorinstanzliche; Meint; Wurzellos; Geschäftsführer; Standen
SGHG.2008.42Entscheid Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG. 2008.42). Klägerin; Beklagte; Schaden; AaO; Beklagten; Unfall; AaO; Sicherheit; Kläg; Mitarbeiter; Erhalten; Sorgfalt; Sicherheitsvorschriften; Gelten; Geltend; Vertrag; Zwischen; Fracht; Prämie; Hinter; Prämien; Sprechen; Abladevorgang; Tragen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2003.42Entscheid Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42) Fracht; Transport; Kläg; Frachtführer; Recht; Klagt; Schaden; Klagte; Beklagten; Käufer; Käuferin; Empfänger; Haftung; Transportgut; Verkäufer; Thume; Vertrag; Fremuth; Verkäuferin; Transport; Order; Schadens; Maschine; Person; Klage; Streit; Beschädigt; Spediteur
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 494Seefrachtvertrag. Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschiffahrt unter der Schweizer Flagge (SSG). Anwendung von Lehre und Rechtsprechung der Rheinanliegerstaaten (E. 1). Begriff der Auslieferung (E. 2). Die Vermischung verschiedener Ölqualitäten ist kein Verlust, sondern eine teilweise Beschädigung des Frachtgutes im Sinne von Art. 105 Abs. 1 aSSG. Begriff des gemeinen Wertes; der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gemeinen Handelswert (Börsen- oder Marktpreis) und dem Erlös aus dem Verkauf des beschädigten Frachtgutes (E. 3). Fracht; Gemeine; Verkauf; Schaden; Beschädigung; Recht; Seeschiffahrt; Empfänger; Schmieröl; Handelswert; Gemeinen; SCHLEGELBERGER-GESSLER; Tanks; Qualität; Teilweise; Beklagten; Binnenschiffahrt; Auslieferung; Verkaufswert; Frachtgut; Urteil; medium; heavy; Firma; Berufung; Marktpreis; Abzug; Seeschiffahrtsgesetz; Objektiven
109 II 231Art. 440 Abs. 2, 404 OR; Widerruf des Frachtvertrages. Der Frachtführer hat Anspruch auf einen Frachtlohn für die Leistungen, die er bis zum Widerruf des Vertrages erbracht hat. Widerruf zur Unzeit durch den Frachtführer: Frachtlohn für den nicht zu Ende geführten Transport; Schädigung der Gegenpartei? Beweislast. Transport; Partie; Défendeur; Francs; Genève; Contrat; Partiel; Espagne; Droit; Cantonal; Demanderesse; Dommage; Qatar; Révocation; Salaire; Cantonale; Qu'il; Aurait; Cause; D'Espagne; Allégué; Genève; Transport; Preuve; était; Temps; Interrompu; Effectué

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5407/2020ZölleBeschwerde; Beschwerdeführerin; Transport; Schweiz; Fahrzeug; Transport; Recht; Verfahren; Einkommen; Fahrzeuge; Übereinkommen; Istanbul; Verfügung; Auflieger; Urteil; Person; Beförderung; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Verwendung; Binnentransport; Ausländische; übergehen; Vertrag; Unternehmen; Anlage; Vorübergehend; Bundes; Vorübergehende
A-4988/2016ZölleBeschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Einfuhr; Bundes; BVGer; Recht; Person; Bäuerin; Zolls; Bewirtschafter; Angestellte; Rechtlich; Entscheid; Urteile; Transport; Ertragsausweis; Bundesverwaltungsgericht; Auftrag; Partei; Gestellten; Verletzung; Beweis; Silomais; Zollschuld; Vorinstanz; Angestellten; Verfahren; Voraussetzung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ernst StaehelinBasler Kommentar, Obligationenrecht I2007
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