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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 44 ZGB vom 2022

Art. 44 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 44

1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbe­sondere folgende Aufgaben:

1.
Sie führen die Register.
2.
Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
3.
Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
4.
Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.

2 Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Ver­treter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.

2. Aufsichts­behörden >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 1 (5A_640/2021)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren. Ordnet eine Ärztin oder ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung wegen psychischer Störungen an, hat das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person zu entscheiden, die vom Gericht unabhängig sein muss und insbesondere nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf (E. 2.3-2.5).
Beschwerde; Person; Unterbringung; Fürsorgerisch; Gutachten; Fürsorgerische; Gerichtliche; ärztlich; Verfahren; Beschwerdeinstanz; Obergericht; Sachverständige; Recht; Urteil; Praxis; Störung; Psychische; Gerichtlichen; Ordnete; Entscheid; ärztliche; Mitglied; Gericht; Angeordnete; Beurteilung; Sachverständigen; Sachverständige; Psychischen; Unabhängig; Störungen
145 III 36 (5A_412/2018)Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1).
Regeste b
Art. 109 Abs. 1 ZGB; Art. 276 Abs. 3 und Art. 294 Abs. 1 ZPO; vorsorgliche Massnahmen im schweizerischen Verfahren bei Ungültigerklärung der Ehe im Ausland. Bei Ungültigerklärung der Ehe fällt die eheliche Unterhaltspflicht ex nunc dahin (E. 2.2). Auch wenn das ausländische Eheungültigkeitsurteil bereits vorher rechtskräftig geworden ist, verlieren die in der Schweiz für die Dauer eines eherechtlichen Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnahmen erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des schweizerischen Hauptsacheverfahrens ihre Wirkung (E. 2.4).
Unterhalt; Urteil; Ungültig; Recht; Unterhaltspflicht; Verfahren; Beschwerde; Ordinario; Eheungültigkeit; Scheidung; Tribunale; Gültige; Vorsorglich; Schweiz; Eheliche; Massnahmen; Vorsorgliche; Ungültigkeit; Rechtskräftig; Rechtskraft; Urteils; Verfahrens; Beschwerdeführer; Entscheid; Angeordnete; Eheungültigkeitsurteil; Ausländische; Hinsicht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.42Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Bundes; Beschwerde; Edpol; Fedpol; Beschwerdeführer; Polizeilich; Polizeiliche; Polizei; Verfahren; Verfahrens; Person; Recht; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Polizeilichen; Bundeskriminalpolizei; Bundesanwaltschaft; Massnahmen; Behörde; Verfahrensakten; Kanton; Waffen; Staatsanwaltschaft; Geheim; Verfahrensakten; Intervention; Gefährdung; Tatbestand; Verfahren; E-Mail
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