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Legge federale sulla procedura amministrativa (PA)

Art. 44 PA dal 2021

Art. 44 Legge federale sulla procedura amministrativa (PA) drucken

Art. 44 A. Principio

A. Principio1

La decisione soggiace a ricorso.


1 Nuovo testo giusta l’all. n. 10 della L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197 1069; FF 2001 3764).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 44 Legge federale sulla procedura amministrativa (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 20 201Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs als Zwischenentscheid (E. 5.1). Nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn von § 128 Abs. 2 VRG (E. 5.2.1) und dessen Substantiierung (E. 5.4.2). In Anlehnung an die Bundesgerichtspraxis muss der tatsächliche Nachteil von einem gewissen Gewicht sein, was nur bei besonderen Umständen oder den üblichen Rahmen sprengenden Aufwänden im Zusammenhang mit der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens zu bejahen ist. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens oder die Belastung eines hängigen Verfahrens an sich bewirken noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, solange nicht evidenterweise unnötig die Einreichung eines Baugesuchs verlangt wird (E. 5.2.2 ff. und E. 6.4.4 ff.). Bei mehrfachem Klärungsbedarf auf Sachverhaltsebene und Verkehrssicherheitsbedenken ist die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens angezeigt (E. 6).Parkplätze; Baubewilligung; Recht; Beschwerde; Träglich; Urteil; Trägliche; Beschwerdeführer; Bewilligung; BGer-Urteil; Baubewilligungsverfahren; Kanton; Verfahren; Erstellt; Kantons; Träglichen; Vorinstanz; Luzern; Baugesuch; Grundeigentümer; Angefochten; Entscheid; Angefochtene; Verfahrens; Zwischenentscheid; Hinweis; Verfügung; Interesse; Materiell; Einreichung
LU7H 20 45Differenzierung zwischen Genehmigungs- und Rechtsschutzverfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung von Ortsplanungen durch den Regierungsrat (E. 3.1 und 5.1 ff.). Ausführungen zu den Berührungspunkten zwischen Entscheid/Anfechtungsobjekt und Rechtsschutzinteresse (E. 3.2 - 3.5). Ausführungen zur Umsetzung des Rückzonungsauftrags gemäss Art. 15 Abs. 2 RPG im Kanton Luzern (Rückzonungsstrategie; E. 6.2 - 7.2). Ein negativer Plangenehmigungsentscheid des Regierungsrats, der Zwischenentscheidcharakter aufweist, ist nur für den Planungsträger als Verfügungsadressat direkt anfechtbar. Private Grundeigentümer können den negativen Genehmigungsentscheid in der Regel nicht anfechten, weil sie davon nicht unmittelbar betroffen sind bzw. dadurch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden. Mit der im konkreten Fall aufgeschobenen Genehmigung in Bezug auf potenzielle Rückzonungsflächen liegt keine verbindliche Planungsanordnung vor. Rückzonung; Beschwerde; Genehmigung; Recht; Gemeinde; Beschwerdeführer; Entscheid; Rückzonungsstrategie; Grundstück; Ortsplanung; Verfahren; Rückzonungsfläche; Interesse; Kanton; Planung; Rückzonungsflächen; Umsetzung; Bauzone; Planungs; Urteil; Regierungsrat; Zurückstellung; Kantons; Grundstücke; Bauzonen; Zwischenentscheid; 'Zurückstellung; Verfahrens; Verbindlich

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 38 (9C_474/2019) Art. 25 und 25a VwVG ; Art. 25 und 32 KVG ; Art. 65, 65d-65g, 66a KVV; Gesuch um Erlass einer Verfügung im Rahmen eines "Health Technology Assessment (HTA)". Das zur Thematik des Einsatzes von Arzneimitteln mit einem bestimmten Wirkstoff zur Behandlung entsprechender Krankheiten eingeleitete "Health Technology Assessment (HTA)" führt als Instrument zur Erarbeitung einer Entscheidgrundlage möglicherweise, nicht aber zwingend zur Einleitung eines Arzneimittelüberprüfungsverfahrens nach KVV. Es weist auf Grund seiner spezifischen Ausgestaltung nicht die Qualität eines Verwaltungsverfahrens auf. Der Anspruch auf Erlass einer Verfügung nach Art. 25 oder 25a VwVG ist deshalb zu verneinen (E. 4.3.2, 6 und 7). Verwaltung; Recht; Verfügung; Verfahren; Beschwerde; Verwaltungsverfahren; Bericht; Rechtlich; Leistungen; Erlass; Bundes; Beschwerdeführerin; HTA-Bericht; Entscheid; Arzneimittel; Anspruch; Handlung; Realakt; Hinweis; Person; Empfehlung; BACHMANN; Assessment; Hinweise; Handlungen; Medizinische; Überprüfung; Interesse
142 V 337 (8C_127/2016)Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2, Art. 61 lit. d ATSG; Art. 12 ATSV; Schlechterstellung im Einspracheverfahren. Im Einspracheverfahren nach Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 12 ATSV sind an eine reformatio in peius nicht die gleichen strengen Voraussetzungen zu stellen, wie sie die Rechtsprechung - in Anlehnung an die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG - im Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. d ATSG verlangt (E. 3). Einsprache; Beschwerde; Verfügung; Invaliditätsgrad; Entscheid; Einspracheverfahren; Einspracheentscheid; Peius; Reformatio; Beschwerdeverfahren; Invalidenrente; Verwaltungsbehörde; Urteil; Gelte; Angefochtene; Unfallversicherung; Beschwerdeführer; Rechtsprechung; Rechtsmittel; Verfahren; Entscheidung; Ungunsten; Gerichtliche; Hinweis; Strenge; Voraussetzungen; Führenden; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4320/2021Finanzhilfen für familienergänzende KinderbetreuungSchwerde; Beschwerde; "; Kinder; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Finanzhilfen; Kinderbetreuung; Quartier; Urteil; Gesuch; Bedarfs; Stadt; Bundesverwaltungsgericht; Familienergänzende; Ort"; Report; Betreuung; KBFHG; "im; BVGer; Angebot; Versorgungsquote; Urteile; Verfahren; Recht; Angebote; Verfügung; Betreuungsplätze; Langstrasse
B-440/2020ArbeitslosenversicherungRicht; Beschwerde; Rinstanz; Vorinstanz; Verein; Beschwerdeführer; Arbeit; Urteil; Bundesverwaltung; Schaden; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitslosenversicherung; Verfügung; Trägerhaftung; Kanton; Klage; Verfahren; Gericht; Lasse; Vorschriften; Bundesverwaltungsgerichts; Beweis; Müsse; Entstanden; Partei; Massnahmen; Recht; Angefochtene; Fahrlässige

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2017.10Akteneinsicht (Art. 36 VStrR i.V.m. Art. 26 ff. VwVG).Beschwerde; Recht; Akten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Rechtsmittel; Entscheid; Rechtsmittelbelehrung; Akteneinsicht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdekammer; Partei; Beschwerdeentscheid; Unrichtige; Angefochten; Verfahren; Bundesstrafgericht; Frist; Frist; Verfahrens; Bundesstrafgerichts; Beschwerdeantwort; Verfügung; Einsicht; Behörde; Angefochtene; Oberzolldirektion
RR.2016.64Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Beschwerde; Recht; Bundes; Rechtshilfe; Verfahren; Beschwerdeführerin; Frist; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Verfahren; Corp; Brasilianische; Bundesstrafgericht; Brasilien; Unterlagen; Schweiz; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Behörde; Hierzu; Konto; Brasilianischen; Bankunterlagen; Herausgabe; Verfügung; Person; Verfahrens; Internationale; Bundesgericht; Rechtshilfeersuchen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
UHLMANN, WÄLLE-BÄRPraxiskommentar VwVG2009
MARKUS MÜLLER Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren2008
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