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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 44 VVG vom 2020

Art. 44 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 44 Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten; Meldestellen

Mitteilungen des Versicherungsnehmers oder Anspruchsberechtigten; Meldestellen

1 Der Versicherer ist verpflichtet, für alle Mitteilungen, die ihm nach Massgabe des Vertrages oder dieses Gesetzes gemacht werden müssen, mindestens eine inländische Meldestelle zu bezeichnen und dem Versicherungsnehmer, sowie dem Anspruchsberechtigten, der seine Rechte beim Versicherer schriftlich angemeldet hat, zur Kenntnis zu bringen.

2 Kommt der Versicherer diesen Verpflichtungen nicht nach, so treten die Folgen nicht ein, die nach Massgabe des Vertrages oder dieses Gesetzes für den Fall vorgesehen sind, dass eine Mitteilung gar nicht oder verspätet erstattet wird.

3 Der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte kann die ihm obliegenden Mitteilungen, nach seiner Wahl, entweder der bezeichneten Meldestelle oder dem Versicherer direkt oder jedem Agenten des Versicherers erstatten. Durch Vereinbarung der Parteien kann die Befugnis des Agenten, für den Versicherer Mitteilungen entgegenzunehmen, ausgeschlossen werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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