128 III 76 | Art. 61 Abs. 1 OR; Zulässigkeit einer Berufung gegen einen Entscheid, der die Staatshaftung des Kantons bejaht. Auf die Berufung ist nicht einzutreten, wenn die geltend gemachten Ansprüche dem kantonalen Staatshaftungsrecht unterstehen; dies gilt unabhängig davon, ob der Verletzte ein Angestellter des Gemeinwesens ist oder nicht (E. 1a). Die Berufung ist hingegen zulässig, wenn das in Art. 44 Abs. 2 UVG vorgesehene Haftungsprivileg zu prüfen ist (E. 1b). | Droit; Consid; Canton; Cantonal; Recours; Responsabilité; Fédéral; Public; été; Réforme; D'une; être; Cantonale; Qu'il; Civile; était; Accident; L'employeur; Recevable; L'Etat; Avait; N'est; Arrêt; Règle; Disposition; Grave; Règles; Administratif; Demandeur; Toute |
127 III 580 | Art. 65 SVG und Art. 44 Abs. 2 UVG; Haftungsprivileg des Arbeitgebers; direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer. Das Haftungsprivileg ist auch im Prozess zu berücksichtigen, den eine bei einem Berufsunfall mit dem Motorfahrzeug ihres Arbeitgebers verletzte Arbeitnehmerin aufgrund des direkten Forderungsrechts gegen den Versicherer führt (E. 1 und 2). | Versicherer; Versicherung; Arbeitgeber; Haftung; Forderungsrecht; Geschädigte; Haftpflicht; Geschädigten; Versicherungsvertrag; Arbeitnehmer; Recht; Urteil; Berufung; Regress; Unfall; Unmittelbar; Schädiger; Bundesgericht; Luzern; Haftungsprivileg; Arbeitgebers; Unmittelbare; Bundesgesetz; Genugtuung; Zahlung; Berufen; Regressweg; Verursacht; Klagte |