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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Der Art. 44 UVG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Art. 44 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG080158ForderungRecht; Regress; Geschädigte; Klagt; Klagte; Digten; Klagten; Geschädigten; Beklagten; Unfall; Rückgriff; Versicherung; Partei; Schaden; Leistung; Klage; Forderung; Versicherer; Rückgriffs; Leistungen; Verjährung; Ansprüche; Parteien; Gericht; StVÜ; Schadens
ZHAA070079Subsidiarität der kantonalen NichtigkeitsbeschwerdeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Rüge; Vorinstanz; Nichtigkeitsbeschwerde; Urteil; Sachen; Entscheid; Zivilsachen; X-AG; Bundesrecht; Verletzung; Verfahren; Handelsgericht; Beschluss; Bundesgerichts; Vorinstanzliche; Gericht; Insb; Gehör; BGG; Kassationsverfahren; Bundesgerichtsgesetz; Rechtsmittel; Bundesrechtliche; Kassationsgericht; Kantonale; Annahme; Frist

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 76Art. 61 Abs. 1 OR; Zulässigkeit einer Berufung gegen einen Entscheid, der die Staatshaftung des Kantons bejaht. Auf die Berufung ist nicht einzutreten, wenn die geltend gemachten Ansprüche dem kantonalen Staatshaftungsrecht unterstehen; dies gilt unabhängig davon, ob der Verletzte ein Angestellter des Gemeinwesens ist oder nicht (E. 1a). Die Berufung ist hingegen zulässig, wenn das in Art. 44 Abs. 2 UVG vorgesehene Haftungsprivileg zu prüfen ist (E. 1b). Droit; Consid; Canton; Cantonal; Recours; Responsabilité; Fédéral; Public; été; Réforme; D'une; être; Cantonale; Qu'il; Civile; était; Accident; L'employeur; Recevable; L'Etat; Avait; N'est; Arrêt; Règle; Disposition; Grave; Règles; Administratif; Demandeur; Toute
127 III 580Art. 65 SVG und Art. 44 Abs. 2 UVG; Haftungsprivileg des Arbeitgebers; direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer. Das Haftungsprivileg ist auch im Prozess zu berücksichtigen, den eine bei einem Berufsunfall mit dem Motorfahrzeug ihres Arbeitgebers verletzte Arbeitnehmerin aufgrund des direkten Forderungsrechts gegen den Versicherer führt (E. 1 und 2). Versicherer; Versicherung; Arbeitgeber; Haftung; Forderungsrecht; Geschädigte; Haftpflicht; Geschädigten; Versicherungsvertrag; Arbeitnehmer; Recht; Urteil; Berufung; Regress; Unfall; Unmittelbar; Schädiger; Bundesgericht; Luzern; Haftungsprivileg; Arbeitgebers; Unmittelbare; Bundesgesetz; Genugtuung; Zahlung; Berufen; Regressweg; Verursacht; Klagte
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