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Lescha davart il dretg d’autur (LDAu)

Art. 44 Lescha davart il dretg d’autur (LDAu) drucken

Art. 44

Obligaziun da gestiun

Las societads da gestiun èn obligadas envers ils titulars dals dretgs da far valair ils dretgs che tutgan a lur champ d’activitad.


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Art. 44 Lescha davart il dretg d’autur (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220072Forderung (URG)Klage; Recht; Partei; Vergütung; Gericht; Klagte; Parteien; Betreibung; Beklagten; Parteientschädigung; Forderung; Wallisellen; Rechtsvorschlag; AnwGebV; Bezahlen; Klägerische; Klageantwort; Mehrwertsteuer; Urheber; Sachverhalt; Höhe; Rechnung; Prozessvoraussetzungen; Zuzusprechen; Gerichtsgebühr; Zuzüglich; Klägerischen; Streitwert; Handelsgericht; Tarif
ZHHG220028Forderung (URG)Klage; Recht; Partei; Gericht; Klagte; Beklagten; Parteien; Betreibung; Vergütung; Parteientschädigung; Ziffer; Zuzüglich; Rechtsvorschlag; Rechtsbegehren; Wallisellen; Bundesgericht; Rechnung; Frist; AnwGebV; Bezahlen; Urheber; Rechtsbegehren-Ziffer; Sachverhalt; Urteil; Verfügung; Mehrwertsteuer; Klageantwort; Verpflichtet; Zuzusprechen; Geleistet
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 306Urheberrecht. Allgemeines Persönlichkeitsrecht. Unlauterer Wettbewerb. 1. Art. 1 Abs. 2 URG. Urheberrechte an wissenschaftlichen Werken: Voraussetzungen und Umfang des Schutzes; Abgrenzung zwischen freier und geschützter Werknutzung (E. 3a). 2. Art. 12 Abs. 1 Ziff. 4 URG. Art. 6bis Abs. 1 RBUe, Art. 28 ZGB. Umstände, unter denen die Übernahme einiger Stellen aus wissenschaftlichen Arbeiten vor deren Veröffentlichung weder Rechte des Urhebers verletzt (E. 3b), noch gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (E. 4) oder gegen Treu und Glauben im Sinn von Art. 1 UWG verstösst und ein Schadenersatzanspruch schon mangels Widerrechtlichkeit zu verneinen ist (E. 5). Urheber; Wissenschaftliche; Klagte; Urheberrecht; Erstbeklagte; Wissenschaftlichen; Werke; Geschützt; Persönlichkeitsrecht; Werkes; These; Schutz; Gehalt; Zitate; Urheberrechts; Aussage; Manuskripte; öffentlich; Urteil; Verlag; Erstbeklagten; Recht; Leistung; Aussagen; Daten; Verletzt; Urhebers; Urheberrechtlich; Darstellung; Gemeinfrei
96 II 409Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (BUe). 1. Art. 6 Abs. 2 und 3 URG, Art. 4 BUe. Schutz von Urheberrechten an einem erstmals im Ausland herausgegebenen Chaplin-Film, der von einem Dritten eigenmächtig wiedergegeben und zum Teil bearbeitet wird. Rechtsgrundlage. Begriff der Veröffentlichung. Gleichzeitige Veröffentlichung des Filmwerkes in einem verbandsfremden und in einem Verbandslande (Erw. I 1-4). 2. Art. 13 URG, Art. 2 Abs. 1 und 2 BUe. Das Originalwerk und seine Bearbeitung durch den Urheber geniessen den gleichen Schutz (Erw. I 5). 3. Art. 28 ZGB, Art. 6bis BUe. Schutz des Urhebers in seinen persönlichen Beziehungen zum Werk (Erw. I 6). 4. Art. 54 Abs. 1 URG. Wann ist die Vernichtung eines widerrechtlich hergestellten Filmes gerechtfertigt (Erw. II)? Recht; Urheber; Stumm; Stummfilm; Werke; Chaplin; Fassung; Recht; Schutz; öffentlich; Schweiz; Kanada; Klagten; Beklagten; Obergericht; Aufführung; Veröffentlichung; Films; Staaten; Vereinigten; Verbandsland; Musik; Hergestellt; Filme; Stummfilms; Urheberrecht; Werkes; Verleih; Hergestellte; Verletzung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-816/2019ÖffentlichkeitsprinzipVorinstanz; Tarif; Bundes; Urteil; Verwaltung; Recht; Verfahren; Verwaltungs; Verwertung; Bundesverwaltung; Verwertungsgesellschaft; Tarifgenehmigung; Justiz; Beschwerde; Gericht; Behörde; Verwertungsgesellschaften; BVGer; Entscheid; Urheber; Tarifgenehmigungsverfahren; Öffentlichkeit; Aufsicht; Partei; Genehmigung; Bundesverwaltungs; Urheberrecht; Verfahrens; Tarife
B-5220/2014UrheberrechtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Zahlung; Verfügung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Tungsgesellschaften; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Schäftsleitungsmitglieder; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; STEBLER; GOVONI/
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