Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.
79 Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
80 SR 196.1
2. Forderungen der Pfandleihanstalten >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS160187 | Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Schuldner; Schuldnerin; Gericht; Beschwerde; SchKG; Vorinstanz; Pfändung; Kanton; Betreibung; Ersatz; Recht; Beschlagnahmt; Gericht; Beschlagnahmte; Ersatzforderung; Barschaft; BGer; Verfahren; Staat; MwH; Entscheid; Vermögenswerte; Betreibungsamt; Richter; Rechtlich; Verfahren; Beschlagnahmten; Obergericht; Parteien; Bundesgericht |
ZH | PS110226 | Kostenrechnung | Beschwerde; Recht; Beschwerdegegner; Versteigerung; Beschwerdeführer; Entscheid; Kostenrechnung; SchKG; Verfahren; Vorinstanz; Gebühr; Auslagen; Beschlagnahme; Betreibungsschuldner; Betreibungsamt; Gebühren; Beschluss; Steigerung; Rechtliche; Urteil; Zulässigkeit; Grundbuch; Steigerungsanzeige; Focht; Entschieden; Rechtskraft; Verfügung; Kammer |