E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 44 SchKG vom 2021

Art. 44 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 44

79

Die Verwertung von Gegenständen, welche aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze oder aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 201580 über die Sperrung und die Rückerstattung un­recht­mässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch expo­nierter Personen mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zu­treffenden eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.

79 Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).

80 SR 196.1


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 44 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220024Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung des Grundstücks vom 4. Mai 2020 / Gesuch um neue Schätzung durch einen Sachverständigen
ZHPS160187Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Schuldner; Schuldnerin; Gericht; Beschwerde; SchKG; Vorinstanz; Pfändung; Kanton; Betreibung; Ersatz; Recht; Beschlagnahmt; Gericht; Beschlagnahmte; Ersatzforderung; Barschaft; BGer; Verfahren; Staat; MwH; Entscheid; Vermögenswerte; Betreibungsamt; Richter; Rechtlich; Verfahren; Beschlagnahmten; Obergericht; Parteien; Bundesgericht
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2001 2424 § 85 Abs. 1bis StPO, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte.Die genannte Bestimmung erlaubt sinngemäss auch die Verwendung derzur Sicherung von Bussen, Verfahrens- und Vollzugskosten beschlagnahmten Vermögenswerte zu diesem Zweck. - Die Beschlagnahme findetihre Grenze im betreibungsrechtlichen... Werte; Beschlag; Beschlagnahme; Vermögenswerte; Bussen; Bussen; Vollzugskosten; Verfahrens; Deckung; Werten; Lichen; Schuldners; Verwertung; Betreibungsrechtliche; Bungsrechtlichen; Möglich; Recht; Existenzminimum; SchKG; Nahmten; Verwendung; Vermögenswerten; Wortlaut; Sicherung; Vermögens-; Grenze; Betrei-; Dürfen; Schutz; Prozessrecht
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz