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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 44 MWSTG vom 2023

Art. 44 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 44

Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung

1 Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechts abtreten und verpfänden.

2 Die Rechte der ESTV, namentlich deren Einreden und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.76

76 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3575; BBl 2015 2615).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1620/2006MehrwertsteuerVorsteuer; Beschwerde; Beschwerdeführerin; MWSTG; Forderung; Forderung; Steuer; SchKG; Einsprache; Verfahren; Lassverfahren; Dividende; Lassvertrag; Entgelt; Vorsteuerabzug; Vorsteueranspruch; Verrechnung; Steuerforderung; Gläubiger; Antrag; Höhe; Vorsteuern; Zeitpunkt; Einspracheentscheid; Abrechnung; Schätzung; Sistierung; Entscheid; Forderungen
A-6150/2007MehrwertsteuerAbrechnung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Entgelte; Urteil; Umstellung; Steuer; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Entgelten; Mehrwertsteuer; Bundesgericht; Abrechnungsart; Debitoren; Verfahren; Vereinnahmten; Bundesgerichts; MWSTG; Einsprache; Recht; Verfahrens; Waltungsgerichts; Verwaltung; Vereinbarte; Kontrolle; Wegleitung; Buchhaltung; Aufwand; Entscheide; Rechnet
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