Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an.
Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.51
51 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).
52 Fassung gemäss Anhang Art. 37 Ziff. 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
BGE | Regeste | Schlagwörter |
96 IV 139 | Art. 44 Ziff. 1 und 52 Abs. 2 BStP. Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches. 1. Entspricht der Untersuchungsrichter einem Gesuch des Verhafteten auf Wiedererwägung der Abweisung, so ist die Beschwerde auch gegen den neuen Entscheid zulässig (Erw. 1). 2. Die Beschwerde kann nur gutgeheissen werden, wenn der Untersuchungsrichter das Gesetz verletzt oder sein Ermessen offensichtlich überschritten hat (Erw. 2). 3. Haftbelassung wegen dringenden Fluchtverdachts, wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird (Erw. 3). 4. Die Anklagekammer ist nur Beschwerdeinstanz (Erw. 4). | Beschwerde; Untersuchung; Untersuchungsrichter; Beschwerdeführer; Haftentlassung; Flucht; Entscheid; Anklage; Anklagekammer; Fluchtverdacht; Zuchthaus; Ermessen; Eidgenössische; Untersuchungsrichters; Haftentlassungsgesuch; Frauenknecht; Beschwerdeführers; Gesuch; Nachrichtendienst; Beschuldigte; Verletzt; Israel; Abweisung; Warten; Eidgenössischen; Dringend; Geheimnisse; Weite; Fluchtverdachts |