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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 44 KVG vom 2023

Art. 44 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 44

Tarifschutz

1 Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine wei­tergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Die Bestimmungen über die Ver­gütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung die­nen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3), bleiben vorbehalten.

2 Lehnt ein Leistungserbringer es ab, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen (Ausstand), so muss er dies der von der Kantonsregierung bezeichneten Stelle mel­den. Er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach diesem Gesetz. Wenden sich Versicherte an solche Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 44 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180305NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Patient; Recht; Rechtlich; Leistung; Staatsanwaltschaft; Zeige; Patienten; Privat; Anzeige; Operation; Nichtanhandnahme; Arztwahl; Spital; Tarifschutz; Vereinbarung; Rechtliche; Eingriff; Hinweis; Beschwerdeverfahren; Entschädigung; Leistungen; Stationär; Behandlung; Eingabe; Stationäre; Franken; Leistungserbringer
SOVSBES.2018.132Restkostenfinanzierung ambulanter Pflegedienstleistungen (KVG)Pflege; Wegkosten; Beschwerde; Leistung; Person; Spitex; Pflegeleistung; Kanton; Pflegeleistungen; Beschwerdegegnerin; Patient; Krankenpflege; Pflegefinanzierung; Recht; Bundesrat; Leistungen; Ambulant; Grund; Pflegekosten; Recht; Urteil; Regel; Ambulante; Beschwerdeführerin; Regelung; Erwähnt; Behandlung; Obligatorische; Krankenpflegeversicherung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUS 98 688Art. 44 Abs. 1, Art. 49 KVG. Unzulässige Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Heilanstalten des Kantons Luzern. Der bundesrechtliche Tarifschutz verbietet den Heilanstalten des Kantons Luzern, eine Verwaltungsgebühr von Allgemeinversicherten zu erheben. Da die Zusatzversicherten im von der Grundversicherung gedeckten Bereich den gleichen Tarifschutz wie die Allgemeinversicherten geniessen und im Kanton Luzern bei der Erhebung der Verwaltungsgebühren keine Unterscheidung zwischen allgemein- und zusatzversicherten Patienten gemacht wird, ist die Verwaltungsgebühr auch bei Zusatzversicherten über die Pauschalbeträge nach Art. 49 Abs. 1 KVG gedeckt.

§ 107 VRG. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, die ihm unterbreitet werden.
Verwaltung; Verwaltungs; Tarif; Patient; Kanton; Verwaltungsgebühr; Abteilung; Privat; Patienten; Spital; Leistung; Heilanstalt; Luzern; Zusatz; Grund; Private; Behandlung; Beschwerde; Privaten; Rechnung; Recht; Krankenkasse; Klinik; TaxVo; Verwaltungsgericht; Heilanstalten; Kantons; Leistungen; Stationär
BSVD.2020.194 (AG.2021.453)Entzug der Bewilligung zur Führung eines Spitex-DienstesRekurrentin; Pflege; Rekurs; Leistung; Werden; Bewilligung; Angefochtene; Stellt; Rekursbegründung; Gemäss; Leistungen; Vertrauen; Vertrauens; Vertrauenswürdigkeit; Pflegeleistung; Pflegeleistungen; Stunde; Halten; Stunden; Verfügung; Spitex; Entscheid; Rechnung; Rechts; Gelten; Gemäss; Gesundheit; Gestellt; Geltend; Vorinstanz
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 V 70 (9C_764/2020)
Regeste
Art. 49 Abs. 1, Art. 49a, Art. 41 Abs. 1 bis KVG ; Abs. 1 und 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung); Finanzierung stationärer Spitalbehandlung bei Übergangsfällen mit Eintritt 2011 und Austritt 2012; Kantonsanteil. Die Anwendung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze ergibt, dass vor dem 1. Januar 2012 in einem Zürcher Privatspital erbrachte Leistungen keinen Anspruch auf einen Kantonsbeitrag begründen. Ein solcher besteht hingegen, soweit Leistungen nach diesem Zeitpunkt erbracht wurden (E. 5.2 und 5.3).
Kanton; Spital; Kantons; Behandlung; Übergangsfälle; Recht; Beschwerde; Vertrag; Spitalliste; Anspruch; Privat; Finanzierung; Krankenversicherung; Kantonsanteil; Swiss; Stationäre; Spitalfinanzierung; Spitäler; SwissDRG; Patient; Regel; Beschwerdegegnerin; Parteien; Leistungsauftrag; Grund; Stationären; Private; Staatsbeitragsvereinbarung; Leistungen
147 II 248 (2C_404/2020)
Regeste
Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG ; Behandlung und Unterbringung in einem ausserkantonalen Nicht-Listenspital (Privatspital), ohne dass der Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache geleistet hat. System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Umfang der Übernahme von Kosten der ärztlichen bzw. der durch ein Spital erbrachten Heilbehandlung (E. 2.3).
Spital; Behandlung; Abzug; Krankheit; Medizinisch; Leistung; Krankheits; Urteil; Kanton; Person; Grund; Private; Recht; Privaten; Unfall; Abteilung; Personen; Kranken; Zusatzversicherung; Abzüge; Unfallkosten; Versicherung; Spitalliste; Kreisschreiben; Kantons; Grundversicherung; Indiziert; Patient; Medizinische

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-7094/2018Tarife (Übrige; Rettungsunternehmen, usw.)Tarif; Leistung; Genehmigung; Vertrag; Bundes; Kanton; Beschwerde; Tarifverträge; Leistungserbringer; Kranken; Geltung; Verträge; Recht; Vertrags; Beschwerdeführende; Führenden; Beschwerdeführenden; Geltungsbereich; Kantons; Tarifs; Tarifsuisse; Bundesrat; Schweizweit; Basel; Partei; Kantonal; Tarifvertrag; Leistungen; Zuständig; Versicherer
C-5123/2018Krankenversicherung (Übriges)Tarif; Leistung; Genehmigung; Tarifvertrag; Kanton; Vertrag; Beschwerde; Tarifs; Bundesrat; Tarifstruktur; Geltung; Vertrags; BVGer; Führende; Kantonal; Recht; TARMED; Zuständig; Beschwerdeführende; Partei; Führenden; Kantons; Beschwerdeführenden; Schweizweit; Schweiz; Kantonale; Leistungen; Tarifvertrages; Gelte; Pauschale
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