1 Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Die Bestimmungen über die Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3), bleiben vorbehalten.
2 Lehnt ein Leistungserbringer es ab, Leistungen nach diesem Gesetz zu erbringen (Ausstand), so muss er dies der von der Kantonsregierung bezeichneten Stelle melden. Er hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach diesem Gesetz. Wenden sich Versicherte an solche Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE180305 | Nichtanhandnahme | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Patient; Recht; Rechtlich; Leistung; Staatsanwaltschaft; Zeige; Patienten; Privat; Anzeige; Operation; Nichtanhandnahme; Arztwahl; Spital; Tarifschutz; Vereinbarung; Rechtliche; Eingriff; Hinweis; Beschwerdeverfahren; Entschädigung; Leistungen; Stationär; Behandlung; Eingabe; Stationäre; Franken; Leistungserbringer |
SO | VSBES.2018.132 | Restkostenfinanzierung ambulanter Pflegedienstleistungen (KVG) | Pflege; Wegkosten; Beschwerde; Leistung; Person; Spitex; Pflegeleistung; Kanton; Pflegeleistungen; Beschwerdegegnerin; Patient; Krankenpflege; Pflegefinanzierung; Recht; Bundesrat; Leistungen; Ambulant; Grund; Pflegekosten; Recht; Urteil; Regel; Ambulante; Beschwerdeführerin; Regelung; Erwähnt; Behandlung; Obligatorische; Krankenpflegeversicherung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | S 98 688 | Art. 44 Abs. 1, Art. 49 KVG. Unzulässige Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Heilanstalten des Kantons Luzern. Der bundesrechtliche Tarifschutz verbietet den Heilanstalten des Kantons Luzern, eine Verwaltungsgebühr von Allgemeinversicherten zu erheben. Da die Zusatzversicherten im von der Grundversicherung gedeckten Bereich den gleichen Tarifschutz wie die Allgemeinversicherten geniessen und im Kanton Luzern bei der Erhebung der Verwaltungsgebühren keine Unterscheidung zwischen allgemein- und zusatzversicherten Patienten gemacht wird, ist die Verwaltungsgebühr auch bei Zusatzversicherten über die Pauschalbeträge nach Art. 49 Abs. 1 KVG gedeckt. § 107 VRG. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, die ihm unterbreitet werden. | Verwaltung; Verwaltungs; Tarif; Patient; Kanton; Verwaltungsgebühr; Abteilung; Privat; Patienten; Spital; Leistung; Heilanstalt; Luzern; Zusatz; Grund; Private; Behandlung; Beschwerde; Privaten; Rechnung; Recht; Krankenkasse; Klinik; TaxVo; Verwaltungsgericht; Heilanstalten; Kantons; Leistungen; Stationär |
BS | VD.2020.194 (AG.2021.453) | Entzug der Bewilligung zur Führung eines Spitex-Dienstes | Rekurrentin; Pflege; Rekurs; Leistung; Werden; Bewilligung; Angefochtene; Stellt; Rekursbegründung; Gemäss; Leistungen; Vertrauen; Vertrauens; Vertrauenswürdigkeit; Pflegeleistung; Pflegeleistungen; Stunde; Halten; Stunden; Verfügung; Spitex; Entscheid; Rechnung; Rechts; Gelten; Gemäss; Gesundheit; Gestellt; Geltend; Vorinstanz |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 V 70 (9C_764/2020) | Regeste Art. 49 Abs. 1, Art. 49a, Art. 41 Abs. 1 bis KVG ; Abs. 1 und 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung); Finanzierung stationärer Spitalbehandlung bei Übergangsfällen mit Eintritt 2011 und Austritt 2012; Kantonsanteil. Die Anwendung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze ergibt, dass vor dem 1. Januar 2012 in einem Zürcher Privatspital erbrachte Leistungen keinen Anspruch auf einen Kantonsbeitrag begründen. Ein solcher besteht hingegen, soweit Leistungen nach diesem Zeitpunkt erbracht wurden (E. 5.2 und 5.3). | Kanton; Spital; Kantons; Behandlung; Übergangsfälle; Recht; Beschwerde; Vertrag; Spitalliste; Anspruch; Privat; Finanzierung; Krankenversicherung; Kantonsanteil; Swiss; Stationäre; Spitalfinanzierung; Spitäler; SwissDRG; Patient; Regel; Beschwerdegegnerin; Parteien; Leistungsauftrag; Grund; Stationären; Private; Staatsbeitragsvereinbarung; Leistungen |
147 II 248 (2C_404/2020) | Regeste Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG ; Behandlung und Unterbringung in einem ausserkantonalen Nicht-Listenspital (Privatspital), ohne dass der Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache geleistet hat. System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Umfang der Übernahme von Kosten der ärztlichen bzw. der durch ein Spital erbrachten Heilbehandlung (E. 2.3). | Spital; Behandlung; Abzug; Krankheit; Medizinisch; Leistung; Krankheits; Urteil; Kanton; Person; Grund; Private; Recht; Privaten; Unfall; Abteilung; Personen; Kranken; Zusatzversicherung; Abzüge; Unfallkosten; Versicherung; Spitalliste; Kreisschreiben; Kantons; Grundversicherung; Indiziert; Patient; Medizinische |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-7094/2018 | Tarife (Übrige; Rettungsunternehmen, usw.) | Tarif; Leistung; Genehmigung; Vertrag; Bundes; Kanton; Beschwerde; Tarifverträge; Leistungserbringer; Kranken; Geltung; Verträge; Recht; Vertrags; Beschwerdeführende; Führenden; Beschwerdeführenden; Geltungsbereich; Kantons; Tarifs; Tarifsuisse; Bundesrat; Schweizweit; Basel; Partei; Kantonal; Tarifvertrag; Leistungen; Zuständig; Versicherer |
C-5123/2018 | Krankenversicherung (Übriges) | Tarif; Leistung; Genehmigung; Tarifvertrag; Kanton; Vertrag; Beschwerde; Tarifs; Bundesrat; Tarifstruktur; Geltung; Vertrags; BVGer; Führende; Kantonal; Recht; TARMED; Zuständig; Beschwerdeführende; Partei; Führenden; Kantons; Beschwerdeführenden; Schweizweit; Schweiz; Kantonale; Leistungen; Tarifvertrages; Gelte; Pauschale |