Art. 44 FIDLEG vom 2020
Art. 44 Aufteilung
1 Der Prospekt kann aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten bestehen.
2 Besteht er aus mehreren Einzeldokumenten, so kann er aufgeteilt werden auf:
- a.
- ein Registrierungsformular mit den Angaben zum Emittenten;
- b.
- eine Effektenbeschreibung mit den Angaben zu den Effekten, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassen werden sollen;
- c.
- die Zusammenfassung.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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