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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 44 FIDLEG vom 2020

Art. 44 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 44 Aufteilung

1 Der Prospekt kann aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten bestehen.

2 Besteht er aus mehreren Einzeldokumenten, so kann er aufgeteilt werden auf:

a.
ein Registrierungsformular mit den Angaben zum Emittenten;
b.
eine Effektenbeschreibung mit den Angaben zu den Effekten, die öffentlich angeboten werden oder die zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassen werden sollen;
c.
die Zusammenfassung.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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