Loi sur le Tribunal fédéral (LTF)
Art. 44 LTF de 2022
Art. 44
Début
1 Les délais dont le début dépend d’une communication ou de la survenance d’un événement courent dès le lendemain de celles-ci.
2 Une communication qui n’est remise que contre la signature du destinataire ou d’un tiers habilité est réputée reçue au plus tard sept jours après la première tentative infructueuse de distribution.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 44 Loi sur le Tribunal fédéral (BGG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PP160056 | Forderung; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege | Unentgeltliche; Partei; Rechtspflege; Beschwerde; Unentgeltlichen; Beklagten; Parteien; Gesuch; Gewährung; Zürich; Eingabe; Entscheid; Bundesgericht; Klagenden; Verfahren; Parteientschädigung; Obergericht; Rechtsanwalt; Empfang; Zivilkammer; Oberrichter; Erstinstanzliche; Kantons; Frist; Verpflichtet; Doppel; Bezahlen; Betreibung; Treten; Zahlungsbefehl |
ZH | LA160035 | Arbeitsrechtliche Forderung | Verfahren; Parteien; Parteientschädigung; Beklagten; Bundesgericht; Beschwerde; Obergericht; Mehrwertsteuer; Berufung; Zweitinstanzliche; Bezahlen; AnwGebV; Urteil; Oberrichter; Verpflichtet; Kostenlos; Streitwert; Zürich; Arbeitsrechtliche; Gerichtsschreiberin; Rechtsanwalt; Zivilkammer; Vertreten; Kantons; Beantragt; Hauptsache; Erstinstanzliche; Knoblauch; Verpflichten; Sinne |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 11 191 | Rechtsgültige und damit fristauslösende Eröffnung einer Veranlagungsverfügung. Zustellung einer Postsendung mit A-Post-Plus. Bei uneingeschriebener Post gilt grundsätzlich das Einlegen in den Briefkasten oder ins Postfach als fristauslösender Zustellungszeitpunkt. Auslegung des Begriffs der massgebenden Eröffnung im Sinn von § 31 Abs. 1 VRG.
| Postfach; Recht; Sendung; Frist; Zustellung; Beschwerde; Einsprache; Beschwerdeführer; Adressat; Zeitpunkt; Postsendung; Samstag; Veranlagung; Gelangt; Adressaten; A-Post; BG-Urteil; Auslegung; Rechtsprechung; Fristen; Empfang; Empfänger; Verfahren; Gemeinde; Grundstück; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Bundesgerichtlichen; Auslösend; Eintreten |
GR | R 2023 16 | Baugesuch (Revision) | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
141 II 429 (1C_115/2015) | Art. 20 Abs. 2bis VwVG (Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 38 Abs. 2bis ATSG); Fiktion der Zustellung einer Gerichtsurkunde bei einem Postrückbehaltungsauftrag (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei einem Postrückbehaltungsauftrag gilt eine Gerichtsurkunde als zugestellt am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Empfängers. Daran wollte der Gesetzgeber anlässlich der Totalrevision der Bundesrechtspflege nichts ändern. Die von der früheren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bleiben anwendbar (E. 3.3). Wer weiss, dass er Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, muss im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren; ein Postrückbehaltungsauftrag stellt keine genügende Massnahme dar (E. 3.1 und 3.2). | Consid; Consid; Fédéral; Délai; Notification; Décision; Recourants; Arrêt; Tribunal; D'une; Cours; Courrier; Février; Garde; Poste; Janvier; Jours; Droit; été; Recours; L'autorité; Jurisprudence; Poste; Domicile; Office; Administratif; Décembre; également; Référence |
134 V 49 (9C_481/2007) | Art. 38 Abs. 2bis ATSG (Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 20 Abs. 2bis VwVG); Geltung der Zustellungsfiktion auch beim Postrückbehaltungsauftrag? Die früher in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Briefkasten- und Postfachzustellung auch beim Postrückbehaltungsauftrag beachtete Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist (BGE 123 III 492), beansprucht unter neuem Recht - nunmehr in Analogie zu Art. 38 Abs. 2bis ATSG (sowie Art. 44 Abs. 2 BGG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG) - weiterhin Geltung (E. 4). | Recht; Beschwerde; Zustellung; Frist; IV-Stelle; Verfügung; Rechtsvertreter; Sendung; Poststelle; Rechtsvertreters; Geltung; Zustellungsfiktion; Eingang; Briefkasten; Empfängers; Postrückbehaltungsauftrag; Bundesverwaltungsgericht; Adressat; Erwägungen; Erhobene; Schweizerischen; Unternommen; Hinweisen; Einsprache; Streitig; Verfahren; -tägige; Unbestrittenermassen |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-8338/2010 | Rentenanspruch | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Verfügung; Frist; Vorinstanz; Partei; Angefochtene; Urteil; Beweis; Entscheid; Verfahren; IVSTA; Zugestellt; Verspätet; Eingabe; Angefochtenen; Eingang; Poststelle; Empfängers; Eröffnung; Zustellung; Kostenvorschuss; Bundesgesetzes; Fristgerecht; Geleistet; Einschreiben; Frankreich |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2022.45 | | Bundes; Beschwerde; Revision; Verfahren; Beschwerdekammer; Revisionsgesuch; Gesuchsteller; Berufungskammer; Bundesgericht; StBOG; Bundesstrafgericht; Rechtsmittel; Gericht; Verfahren; Parteien; Beschluss; Gebühr; Bundesstrafgerichts; BStKR; Bundesanwaltschaft; Wohnung; Frist; Gebühren; StBOG; Einreichung; Sicherstellung; Durchsuchung; Gerichtsgebühr; Aufzuheben |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Amstutz, Arnold | Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG] | 2011 |
AMSTUTZ, ARNOLD | Basler Kommentar | 2008 |