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Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 44 ArG vom 2021

Art. 44 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 441Schweigepflicht

Schweigepflicht

1 Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind oder dabei mitwirken, sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

2 Die mit der Aufsicht und dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden und das SECO unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie erteilen einander die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Schweigepflicht nach Absatz 1.


1 Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891; BBl 1999 9005).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5146/2015ÖffentlichkeitsprinzipDokument; Zugang; Kanton; Dokumente; Bundes; Vorinstanz; Öffentlichkeit; Person; Beschwerde; Dokumenten; Kantone; Personen; Geheim; Öffentlichkeitsprinzip; Informationen; Setze; Amtlich; Zugangs; Amtliche; Recht; Graubünden; Schweige; Urteil; Schweigepflicht; Amtsgeheimnis; Gesetzliche; Kantonen; Beziehung; Personendaten
D-4897/2006Asile et renvoi (recours réexamen)Décision; Demande; Droit; Recours; Procédure; Renvoi; asile; exécution; Fédéral; Suisse; Consid; Février; Examen; Motif; épouse; Comme; intéressé; être; Réexamen; Autorité; Tribunal; Janvier; Mesure; Rejet; Considéré; Recourant; Motifs; été; Rejeté
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