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Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA)

Art. 44 LPGA de 2021

Art. 44 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) drucken

Art. 44 Expertise

Si l’assureur doit recourir aux services d’un expert indépendant pour élucider les faits, il donne connaissance du nom de celui-ci aux parties. Celles-ci peuvent récuser l’expert pour des raisons pertinentes et présenter des contre-propositions.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 44 Loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB160142Verletzung des Berufungsgeheimnisses etc. Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Arbeitgeber; Beschuldigten; Privatklägers; ärztliche; Bericht; Recht; Arbeitsfähigkeit; Arbeitgeberin; ärztlichen; Recht; Vertrauensärztliche; Gutachten; Berufung; Auftrag; Berufsgeheimnis; Informationen; Einwilligung; Anklage; Vertrauensärztlichen; Untersuchung; Zuhanden; Verletzung; Berichts; Versicherung; Sinne
ZHLB100019Forderung Gutachten; Gutachter; Läge; Klägers; Unfall; Bezirksgericht; Beweis; Linke; Recht; Linken; Gutachtens; Verletzung; Berufung; Zeuge; Knies; Gericht; Kniegelenk; Beklagten; Ereignis; Versicherung; Zeugen; Vorzustand; Bestehend; Partei; Stehende; Ärzte; Urteil; Behandlung; Körper; Arthroskopie
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2018/213Entscheid Art. 28 IVG. Rentenanspruch. Würdigung Gutachten. Gestützt auf die beweiskräftige polydisziplinäre Begutachtung ist infolge einer längeren Arbeitsunfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten von 30% ein befristeter Anspruch auf eine Viertelsrente zu bejahen und danach ein Rentenanspruch zu verneinen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Dezember 2019, IV 2018/213). IV-act; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Gutachter; IV-Stelle; Neurologie; Psychisch; Psychische; Depressive; Beschwerdegegnerin; Psychiatrische; Rente; Arbeitsunfähigkeit; Begutachtung; Adaptiert; Beschwerdeführers; Verfügung; Hausärztin; Beurteilung; Medizinische; Vollziehbar; Tätigkeiten; Reaktion; Behandlung; Rechtsvertreter; Adaptierten; Bestehend
SGUV 2018/32Entscheid Art. 6 UVG, Art. 11 UVV: Verneinung einer erheblichen Verschlimmerung der Unfallrestfolgen infolge einer Claviculafraktur rechts seit Einstellung der Heilbehandlungsleistungen. Ein Rückfall liegt nicht vor bzw. unfallkausale Spätfolgen sind nach Lage der Akten nicht nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat das Revisionsbegehren somit zu Recht abgewiesen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2019, UV 2018/32). UV-act; Beschwerde; Unfall; Schulter; Beschwerdeführer; Untersuchung; Rechte; Recht; Rechten; Clavicula; Rückfall; Beschwerden; Erheblich; Beschwerdegegnerin; Behandlung; Erhebliche; Bereich; Psychisch; Kausalzusammenhang; Adäquat; Gesundheit; Erwägung; ärztliche; Psychische; Adäquate; Einsprache; Beurteilung; Schultergelenk; Heilbehandlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 V 70 (8C_469/2013)Art. 17 Abs. 1 und Art. 61 lit. a und c ATSG. Bei der Festlegung der zeitlichen Wirkung einer revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente ist es sachgerecht, auf den Verfügungszeitpunkt abzustellen, wenn feststeht, dass bereits an diesem Tag die Revisionsvoraussetzungen materiell erfüllt sind (E. 4.2). Die Kosten eines Gerichtsgutachtens können unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in BGE 139 V 496 für die Invalidenversicherung formuliert worden sind, dem Unfallversicherer auferlegt werden (E. 6). Gericht; Einsprache; Vorinstanz; Beschwerde; Verfügung; Verwaltung; Unfallversicherung; Gerichtsgutachten; Rente; Zeitpunkt; Entscheid; Revision; Medizinisch; Psychiatrische; Urteil; Einspracheentscheid; Auferlegt; Observation; Erwägung; Bundesgericht; Invalidenversicherung; Abklärungen; ärztliche; Recht; Gerichtsgutachtens; Medizinische; Rente; Erwägungen; Revisionsweise
132 V 443Art. 37 Abs. 1, Art. 44 und 61 lit. a ATSG: Anspruch auf Verbeiständung anlässlich einer medizinischen Untersuchung. Anders als bei einer Verhandlung - allenfalls mit Beweisabnahme - vor einer Verwaltungs- oder Rechtsmittelbehörde besteht kein Anspruch auf eine anwaltliche Verbeiständung anlässlich einer medizinischen Begutachtung. (Erw. 3) Begutachtung; Recht; Partei; Person; Verfahren; Anspruch; Urteil; IV-Stelle; Begutachtenden; Verwaltungs; Untersuchung; Medizinische; Rechtsvertreter; Gutachter; Verbeiständen; Vertreten; Bundesgericht; Anwesenheit; Rechtsvertreters; Anwesend; Entscheid; Behörde; Kantons; Verbeiständung; Medizinischen; Begutachtung; Beschwerde; Vertreter; Beurteilung; Erwägungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Susanne Bollinger Kommentar zum AHVG2018
Ueli KieserATSGKommentar, 2. Aufl., Zürich2009
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