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Foreign Nationals and Integration Act (FNIA)

Art. 44FNIA from 2022

Art. 44 Foreign Nationals and Integration Act (FNIA) drucken

Art. 44

64 Spouses and children of persons with a residence permit

The foreign spouse and unmarried children under 18 of a person with a residence permit may be granted a residence permit or an extension thereof if:

a.
they live with the permit holder;
b.
suitable housing is available;
c.
they do not depend on social assistance;
d.
they are able to communicate in the national language spoken at their place of residence; and
e.
the family member they are joining is not claiming supplementary benefits according to the SBA65 or would not be entitled to claim such benefits due to family reunification.

2 In order to obtain a residence permit, it is sufficient to register for a language support programme as an alternative to meeting the requirement set out in paragraph 1 letter d.

3 In the case of unmarried children under the age of 18, the requirement laid out in paragraph 1 letter d does not apply.

4 The granting and extension of the residence permit may be linked to the conclusion of an integration agreement if there is a special need for integration in accordance with the criteria set out in Article 58a.

64 Amended by No I of the FA of 16 Dec. 2016 (Integration), in force since 1 Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821).

65 SR 831.30


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 44 Foreign Nationals and Integration Act (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNC190001Feststellung PersonalienPerson; Personen; Recht; Zivilstand; Aufenthalt; Feststellung; Gesuch; Ehevorbereitungsverfahren; Eintragung; Verfahren; Vorinstanz; Gericht; Personendaten; Berufung; Aufenthalts; Zivilstandsamt; Personenstand; Schweiz; Personalien; Kurzaufenthaltsbewilligung; Unentgeltliche; Eheschliessung; Voraussetzung; Migration; Heirat; Ehevorbereitungsverfahrens; Verfügung; Entscheid; Gerichtliche; Heiraten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2021.00567Umstritten ist, ob das Gesuch um Familiennachzug zu Recht wegen konkreter Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit abgewiesen wurde und ob das Zusatzeinkommen des Beschwerdeführers als UBER-Fahrer und das potenziell zu erwirtschaftende Einkommen der nachzuziehenden Ehefrau zu berücksichtigen sind.Beschwerde; Beschwerdeführer; Ehefrau; Familie; Sozialhilfe; Aufenthalt; Einkommen; Recht; Stunden; Abhängig; Monatlich; Fahrer; Aufenthaltsbewilligung; Beschwerdeführers; Familiennachzug; Monatliche; Rekurs; Vorinstanz; Interesse; Person; Auszugehen; Berücksichtigen; Reiche; Erwerbsunkosten; Werden; Schweiz; Werden; Ehegatten; März; UBER-Fahrer
SGB 2018/86Entscheid Ausländerrecht, Art. 61 Abs. 2, Art. 44, Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer, geboren 1980, stammt aus dem Kosovo. Er reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein und heiratete im Jahr 2000 eine 1978 geborene Landsfrau. Die Ehe wurde 2012 geschieden. Die Eltern behielten die gemeinsame Sorge über den 2001 geborenen Sohn. Sie kamen überein, dass sich dessen Hauptwohnsitz am Wohnort des grundsätzlich für die Betreuung verantwortlichen Vaters befinde. Der Beschwerdeführer zog im Herbst 2013 zusammen mit dem Sohn nach Österreich. Nachdem sie sich anfangs Dezember 2014 wieder in der Schweiz anmelden wollten und um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung ersuchten, stellte da Migrationsamt das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen fest und wies die Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab. Da der Wohnsitz des Sohnes dem obhutsberechtigten Elternteil folgt, ändern die regelmässigen Besuchsaufenthalte bei der Mutter in der Schweiz nichts daran, dass sein Wohnsitz in Österreich lag, wo er während mehr als sechs Monaten zumindest wochentags bei seinem Vater lebte und auch zur Schule ging. Die Mutter hat für den Sohn nicht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug ersucht. Obschon der Sohn in der Schweiz durchschnittlich gut integriert scheint und hinsichtlich der Einhaltung der hiesigen Rechtsordnung nicht negativ aufgefallen ist, ist es ihm zuzumuten, mit seinem obhutsberechtigten Vater auszureisen, obschon er aktuell eine Lehre absolviert und nach seinen unbewiesenen Angaben offenbar kein Albanisch spricht. Die in der Lehre erworbenen Kenntnisse dürften ihm auch im Kosovo dienlich sein. Hinsichtlich der kulturellen Integration kann er auf die Unterstützung seines Vaters und der übrigen Familie zählen. Mit dem Erlös aus einem allfälligen Verkauf ihrer Liegenschaft mit einem angeblichen Wert von CHF 800'000 können die Beschwerdeführer im Kosovo sehr gut leben (Verwaltungsgericht, B 2018/86). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 11. Februar 2020 gutgeheissen (Verfahren 2C_220/2019). Recht; Schweiz; Beschwerde; Aufenthalt; Vater; Niederlassungsbewilligung; Beschwerdeführer; Mutter; Vorinstanz; Aufenthalts; Ausland; Österreich; Migrationsamt; Akten; Ausländer; Familie; Verwaltungsgericht; Aufenthaltsbewilligung; Wohnsitz; Ermessen; Gesuch; Eltern; Migrationsamts; Verfügung; Entscheid; Reichen; Besuchs; Härtefall; Bewilligung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 II 1 (2C_60/2022)
Regeste
Art. 43 Abs. 1 lit. c und e, Art. 44 Abs. 1 lit. c und e, Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ; Rechtmässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung, wenn Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Bezüglich der Frage, ob Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG besteht, ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils abzustellen. Wird in diesem Zeitpunkt keine Sozialhilfe mehr bezogen, sondern Ergänzungsleistungen, ist der Widerrufsgrund nicht mehr erfüllt (E. 4).
Sozialhilfe; Ergänzungsleistungen; Urteil; Widerruf; Widerrufs; Sozialhilfeabhängigkeit; Zeitpunkt; Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Bezug; Urteils; Widerrufsgr; Person; Rente; Beschwerde; Angefochtenen; Urteile; Erhebliche; Gesetzgeber; Appenzell; AHV-Rente; Abteilung; Ausserrhoden; Bundesgericht; Vorinstanzliche; Bezog; Dauerhaft; Ausländische; öffentlich-rechtlichen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2914/2020Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Familie; Flüchtling; Beschwerdeführenden; Familien; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführer; Irakische; Staat; Recht; Beschwerdeführerin; Ehemann; Aufenthalt; Flüchtlings; Beziehungsweise; Flüchtlingseigenschaft; Kinder; Zumutbar; Verfügung; Irakischen; Hypothetisch; Vorinstanz; Wegweisung; Person; Legal; Rückkehr; Einreise; Kindes; Familienleben
E-4249/2020Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Schutz; Schweiz; Kolumbien; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisung; Flüchtlingseigenschaft; Verfolgung; Verfügung; Beschwerden; Recht; Politisch; Person; Beziehungsweise; Staat; Vorinstanz; Begründet; Akten; Verfügungen; Verfahren; Ausreise; Familie; Ausländer; Vollzug; Situation; Anhörung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Marc Spescha Kommentar Migrationsrecht2019
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