E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 438 StPO vom 2023

Art. 438 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 438

Feststellung

1 Die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, vermerkt den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil.

2 Wurde den Parteien mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel ergriffen worden ist, so wird ihnen auch der Eintritt der Rechtskraft des Urteils mitgeteilt.

3 Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die den Entscheid gefällt hat.

4 Gegen den Entscheid über die Rechtskraft ist die Beschwerde zulässig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 438 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSR130004Widerhandlung gegen das AusländergesetzRevision; Gesuch; Gesuchsteller; Befehl; Revisionsgr; Diger; Verteidiger; Tatsache; Staatsanwalt; Person; Staatsanwaltschaft; Gesuchstellers; Verfahren; Befehls; Verfahren; Revisionsgründe; Fehle; Behauptung; Streitgegenständlichen; Revisionsgesuch; Limmat; Beschuldigte; Befehle; Rechtsmittel; Entscheid; Sinne
SZBEK 2020 10Feststellung der RechtskraftSchuldig; Beschwerde; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Einvernahme; Einsprache; Verfahren; Verteidigerin; Befehl; Feststellung; Verfügung; Rechtskraft; Termin; Einvernahmetermin; Vorladung; Angefochten; Angefochtene; Einsiedeln; Höfe; Unentschuldigt; Beschwerdeverfahren; Säumnis; Verschoben; Verschobenen; Einstellung; Oberstaatsanwaltschaft; Befehls

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSDG.2017.4 (AG.2018.299)Revisionsgesuch betreffend Strafbefehlsverfahren V110802 061, V111030 004, V 120514 187, V130531 003 und V140219 136Gesuch; Gesuchsteller; Revision; Verfahren; Strafbefehl; Strafbefehle; Revisionsgesuch; Werden; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Januar; Hätte; Tatsache; Gericht; Entscheid; Tatsachen; Gelten; Gestellt; Geltend; Revisionsgesuchs; Verfahrenskosten; Beweismittel; Worden; Gesuchstellers; Gutachten; Wesentlich; Dezember; August; Appellationsgericht; Früher
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CN.2021.11Berufung; Bundes; Urteil; Entscheid; Bundesstrafgericht; Berufungsführer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Entscheide; öffnen; BStGer; Kammer; Hinzufügen; Filter; Amtlich; Amtliche; Verfahrens; Rückzug; Rechtsanwalt; Nellen; Verteidigung; Stunden; Mehrfachen; Entschädigung; Verfahrenskosten; Berufungsverfahren; Rechtsmittel; Rechtskraft
BB.2018.150Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO). Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Verfahren; Bundes; Entschädigung; Verfahrensakten; Recht; Beschwerdeführers;Einvernahme; Einstellung; Verfahrens; Genugtuung; Beschlag; Vermögenswerte; Stunden; Bundesgericht; Verteidiger; Bundesstrafgericht; Beschlagnahme; Entscheid; Verfügung; Schaden; Dispositivziffer; Einvernahmen; Person
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz