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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 437 CCP de 2020

Art. 437 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 437

1 Les jugements et les autres décisions de clôture contre lesquels un moyen de recours selon le présent code est recevable entrent en force:

a.
lorsque le délai de recours a expiré sans avoir été utilisé;
b.
lorsque l’ayant droit déclare qu’il renonce à déposer un recours ou retire son recours;
c.
lorsque l’autorité de recours n’entre pas en matière sur le recours ou le rejette.

2 L’entrée en force prend effet à la date à laquelle la décision a été rendue.

3 Les décisions contre lesquelles aucun moyen de recours n’est recevable selon le présent code entrent en force le jour où elles sont rendues.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 437 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220524Versuchter Diebstahl etc.Berufung; Berufungskläger; Dossier; Fähig; Massnahme; Higkeit; Recht; Urteil; Amtlich; Amtliche; Schuld; Staat; Sinne; Verteidigung; Berufungsklägers; Staatsanwaltschaft; Stationäre; Gutachterin; Therapie; Schuldig; Gutachten; Beschuldigte; Psychisch; Behandlung; Verfügung; Störung; Gungen; Psychische; Antrag; Schuldfähigkeit
ZHSB220111Nötigung etc.Schuldig; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Richt; Amtlich; Nötigung; Amtliche; Vorinstanz; Recht; Verfahren; Verteidigung; Urteil; Sinne; Verhalten; Gewalt; Vorfall; Berufung; Versucht; Geldstrafe; Aussage; Amtlichen; Aussagen; Suchte; Beziehung; Staatsanwaltschaft; Freiheit; Prot
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2020.57 (AG.2021.236)Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGBBeschwerde; Sicherheit; Sicherheitshaft; Entscheid; Massnahme; Verlängerung; Verfahren; Bundesgericht; Werden; Januar; Gemäss; Beschwerdegegner; Alkohol; Appellationsgericht; Berufungsgericht; Basel-Stadt; Verlängert; Beschwerdeführer; Bestehe; Gerichts; Stationäre; Verfahrensleitung; Rechtskraft; Johannsen; Christian; Verfügung; Verfahrensleiters; Weshalb; Insbesondere; Entscheids
BSBES.2020.171 (AG.2020.688)Rechtskraft eines StrafbefehlsStrafbefehl; Schuldig; Beschwerde; Beschuldigte; Strafbefehls; August; Zustellung; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Werden; Rechtskraft; November; Einsprache; Beschuldigten; Einzelgericht; Verfolgungsverjährung; Vorliegend; Verfahrens; Person; Verfügung; Rechnen; Strafsachen; Bundesgericht; Schweiz; Strafgericht; Zugestellt; Müsse; Gemäss; Basel-Stadt; Aufmerksamkeitsdauer
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 65 (6B_691/2018)Art. 59 Abs. 4 StGB; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Anordnung und Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme; Beginn der Fünfjahresfrist; Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft. Die Interessen "tangierter Behörden" im Zusammenhang mit dem Massnahmenvollzug sind von der Staatsanwaltschaft zu wahren. Diese kann vor Bundesgericht rügen, der Beginn der Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB sei vom Gericht falsch berechnet worden, auch wenn der Antrag auf Verlängerung der Massnahme von der Vollzugsbehörde ausging (E. 1). Wird die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nicht aus der Freiheit heraus angetreten - was der Regel entspricht -, ist für die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.2-2.7). Für die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ist der Zeitpunkt des Ablaufs der (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. einer allfälligen vorausgegangenen früheren Verlängerung entscheidend. Letzteres gilt auch, wenn der Verlängerungsentscheid vor Ablauf der laufenden Periode erging, d.h. die (Fünfjahres-)Frist gemäss Erstanordnung bzw. der vorausgegangenen Verlängerung im Zeitpunkt des (neuen) Verlängerungsentscheids noch nicht abgelaufen ist (E. 2.8). Zulässigkeit und Grenzen der Verlängerung der Massnahme vor Ablauf der laufenden Periode (E. 2.9) Massnahme; Massnahmen; Verlängerung; Stationäre; Entscheid; Massnahmenvollzug; Therapeutische; Vorzeitige; Frist; Freiheit; Beschwerde; Urteil; Anordnung; Recht; Recht; Vorzeitigen; Stationären; Erstanordnung; Fünfjahresfrist; Freiheitsentzug; Anordnungsentscheid; Vollzug; Behandlung; Gerichtlich; Gericht; Verlängerungsentscheid; Vorinstanz; Gerichtliche; Massnahmenvollzugs; Person

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2021.25Gesuch; Gesuchsteller; Entscheid; Bundes; Beschwerde; Revision; Verfahren; Entscheide; Filter; Hinzufügen; öffnen; BStGer; Beschwerdekammer; Verfahren; Beschluss; Revisionsgesuch; Berufungskammer; Gesuchstellers; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Unentgeltliche; Revisionsverfahren; Bundesstrafgerichts; StBOG; Gericht; Vorinstanz; Eingabe; Rechtsmittel; Rechtspflege; Beschlusses
CN.2021.11Berufung; Bundes; Urteil; Entscheid; Bundesstrafgericht; Berufungsführer; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Entscheide; öffnen; BStGer; Kammer; Hinzufügen; Filter; Amtlich; Amtliche; Verfahrens; Rückzug; Rechtsanwalt; Nellen; Verteidigung; Stunden; Mehrfachen; Entschädigung; Verfahrenskosten; Berufungsverfahren; Rechtsmittel; Rechtskraft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SCHMID, JOSITSCHPraxiskommentar, 3. Aufl., Zürich2018
SCHMID, JOSITSCHPraxiskommentar, 3. Auflage2018
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