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Obligationenrecht (OR)

Art. 437 OR vom 2021

Art. 437 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 437

Meldet der Kommissionär in den Fällen, wo der Eintritt als Eigenhändler zugestanden ist, die Ausführung des Auftrages, ohne eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft zu machen, so ist anzunehmen, dass er selbst die Verpflichtung eines Käufers oder Verkäufers auf sich genommen habe.

c. Wegfall des Eintrittsrechtes>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 437 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170121ForderungFonds; -Fonds; Partei; Anlage; Recht; Parteien; Beklagten; Vertrag; Investition; Schung; Schaden; Täuschung; Anteile; Fondsanteile; Läge; Pensionsfonds; Kapital; Auftrag; Anlageberatung; Risiko; Klägerische; Wille; Tatsache; Kunde; Beweis; Behauptet; Kommission; Auslegung
ZHLB150051Forderung Aktien; Berufung; Beklagten; Verkauft; Vorinstanz; Beweis; Eigenbestände; Eigenbeständen; Entscheid; Eigenbestand; Holding; Verkauf; Verfahren; Läge; Urteil; Bundesgericht; Kaufte; Börse; Behauptung; Recht; -Aktien; Verkauften; Berufungsverfahren; Recht; Sanierung; Sanierungs; Gericht; Nierungsbestand

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2014.179Beschwerde gegen eine Berichtigung (Art. 83 StPO).Beschwerde; Einstellung; Recht; Bundes; Verfahren; Einstellungsverfügung; Entscheid; Aufhebung; Untersuchung; Beschwerdegegnerin; Verfahren; Verfahrens; Rechtsmittel; Aufhebungs; Vereinigung; Basel; Rechtskräftig; Behörde; Teileinstellung; Sachverhalt; Amtsführung; Bundesanwaltschaft; Ungetreue; Beschwerdeführer; Kanton; Vereinigungsverfügung; Entscheide; Zuständigkeit; Rechtlich
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