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Code civil suisse (CC)

Art. 436 CC de 2021

Art. 436 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 436 E. Soins médicaux en cas de troubles psychiques / IV. Entretien de sortie

IV. Entretien de sortie

1 S’il existe un risque de récidive, le médecin traitant essaie de prévoir avec la personne concernée, avant sa sortie de l’institution, quelle sera la prise en charge thérapeutique en cas de nouveau placement.

2 L’entretien de sortie est consigné par écrit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 436 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNQ120029Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft nach Art. 369 ZGB Berufung; Berufungskläger; Bezirksrat; Vormundschaft; Uster; Massnahme; Aufhebung; Gutachten; Recht; Berufungsklägers; Verfahren; Entscheid; Krank; Schizophrenie; Beschluss; Betreuung; Digen; Entmündigung; Gutachter; Obergericht; Sicht; Gesuch; Psychiater; Kantons; Betreuungs; Bezirksrates; Behandlung; Zivil; Hende
GRZK1 2023 27unentgeltliche RechtspflegeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Unterbringung; Fürsorgerisch; Fürsorgerische; Behandlung; Klinik; Person; Verfahren; Kantons; Betreuung; Störung; Kinder; Voraussetzung; Fürsorgerischen; Kantonsgericht; Psychisch; Graubünden; Beschwerdeinstanz; Gericht; Psychische; Etzensberger; Voraussetzungen; Ambulant; Gerichtliche; Zustand; Massnahme; Geiser/Etzensberger; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGV-2006/109Entscheid Art. 369 und 433 ZGB (SR 210). Ein Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft ist daraufhin zu prüfen, ob der Entmündigungsgrund und die besondere Schutzbedürftigkeit weiterhin bestehen und die Massnahme immer noch verhältnismässig ist (Verwaltungsrekurskommission, 16. Februar 2008, V-2006/109). Vormunds; Vormundschaft; Recht; Aufhebung; Gutachten; Klägers; Vorinstanz; Geistesschwäche; Entmündigung; Vormundschaftsbehörde; Pirminsberg; Störung; Fürsorge; Beistand; Unentgeltliche; Massnahme; Persönlichkeit; Verwaltung; Schutz; Persönlichkeitsstörung; Verfahren; Angelegenheiten; Geisteskrankheit; Zustände; Fähig; Person; Zwang; Klage; Februar
SGV-2003/133Entscheid Art. 374 Abs. 2 ZGB und Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EG zum ZGB: Das kantonale Recht stellt strengere Anforderungen an die Begutachtung bei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche als das Bundesrecht, da das Gutachten nicht nur von einem, sondern von zwei Sachverständigen erstellt werden muss. Die beiden Sachverständigen müssen unabhängig voneinander aufgrund eigener Untersuchung zu einem übereinstimmenden Ergebnis gelangen (Doppelgutachten) (Verwaltungsrekurskommission, 28. Juni 2004, V-2003/133) Vormundschaft; Aufhebung; Gutachten; Recht; Entmündigung; Recht; Vormundschaftsbehörde; Anhörung; Geistig; Vorinstanz; Geistige; Anforderung; Pflegeheim; Sachverständige; Anforderungen; Begutachtung; Doppelgutachten; Bezirksarzt; Massnahme; Hausarzt; Experte; Beschluss; Sachverständigen; Vormundschaftlichen; Verfahren; Klage; Geistesschwäche; Experten; Meinung; Körperlich
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas GeiserBasler Kommentar, Basel1999
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