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Obligationenrecht (OR)

Art. 436 OR vom 2021

Art. 436 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 436

1 Bei Kommissionen zum Einkauf oder zum Verkauf von Waren, Wechseln und anderen Wertpapieren, die einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht etwas anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, das er einkaufen soll, als Verkäufer selbst zu liefern, oder das Gut, das er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten.

2 In diesen Fällen ist der Kommissionär verpflichtet, den zur Zeit der Ausführung des Auftrages geltenden Börsen- oder Marktpreis in Rechnung zu bringen und kann sowohl die gewöhnliche Provision als die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmässig vorkommenden Unkosten berechnen.

3 Im Übrigen ist das Geschäft als Kaufvertrag zu behandeln.

b. Vermutung des Eintrittes>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 436 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170121ForderungFonds; -Fonds; Partei; Anlage; Recht; Parteien; Beklagten; Vertrag; Investition; Schung; Schaden; Täuschung; Anteile; Fondsanteile; Läge; Pensionsfonds; Kapital; Auftrag; Anlageberatung; Risiko; Klägerische; Wille; Tatsache; Kunde; Beweis; Behauptet; Kommission; Auslegung
ZHLB150051Forderung Aktien; Berufung; Beklagten; Verkauft; Vorinstanz; Beweis; Eigenbestände; Eigenbeständen; Entscheid; Eigenbestand; Holding; Verkauf; Verfahren; Läge; Urteil; Bundesgericht; Kaufte; Börse; Behauptung; Recht; -Aktien; Verkauften; Berufungsverfahren; Recht; Sanierung; Sanierungs; Gericht; Nierungsbestand
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 781 (4A_295/2012)Art. 8 ZGB; Art. 437 i.V.m. 436 Abs. 1 OR; Kommissionsvertrag; Vermutung des Selbsteintritts. Bezeichnet sich ein zur Beschaffung von Wertschriften beauftragter Kommissionär in der Abrechnung als Selbstkontrahent, ohne eine andere Person als Verkäuferin zu nennen, so wird vermutet, er habe aus Eigenbeständen geliefert (E. 3.3-3.5). Die Beweislast der Widerlegung trägt der Kommissionär (E. 3.5.3).
Beschwerde; Kommissionär; Beweis; Aktien; Selbsteintritt; Auftrag; Beschwerdeführer; Börse; Verkäufer; Kommittent; Wertschriften; Wertschriftenabrechnung; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Beweislast; Verkäuferin; Ausführung; Echten; Wertpapiere; Person; Kommissionärin; Eigenhändler; Kommittenten; Vermutung; Beklagten; Selbstkontrahent; Auftrages; Einkauf; Habe
114 II 57Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander. Keine der in der Lehre entwickelten Theorien vermag diese an sich unerwünschte Folge überzeugend zu beseitigen. Gesellschaftsrechtlich lässt sich der Ausschluss des reinen Buchaktionärs vom Stimmrecht an der Generalversammlung nicht begründen (E. 5). 2. Der Buchaktionär hat sich vorliegend nicht ausdrücklich vertraglich verpflichtet, sein Stimmrecht in Zukunft nicht mehr auszuüben, und auch die Auslegung der Erwerbsgeschäfte ergibt keine Pflicht zur Stimmabstinenz (E. 6). 3. Ein solcher Ausschluss besteht auch nicht bei bestimmten Geschäften, für welche das Gesetz eine Privilegierung von Stimmrechtsaktien ausschliesst oder qualifizierte Mehrheiten verlangt (E. 7). Aktie; Recht; Aktien; Stimmrecht; Aktien; Erwerb; Namenaktie; Veräusserer; Mitgliedschaft; Buchaktionär; Gesellschaft; Namenaktien; Erwerber; Ausübung; Mitgliedschaftsrechte; Vertrag; Übertragung; Aktionär; Auffassung; Beklagten; Vinkulierte; Rechte; Echtes; Vermögensrechte; Liegenden; Verkäufer; Vorliegenden; Ausschluss; Bundesgericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2020.244Indemnité du défenseur d'office (art. 135 al. 3 CPP).Heure; Heures; Pénal; Tribunal; Fédéral; Indemnité; Stagiaire; Audience; été; Consid; Recourante; Appel; Frais; L'avocat; Avocate; Procédure; Réduction; Décision; D'un; Liste; Jugement; D'appel; Poste; L'avocate; Travail; D'office; Droit; Pénale
BP.2020.75Participation à l'administration de preuves en cas d'entraide judiciaire (art. 107 al. 1 let. b en lien avec l'art. 148 CPP); effet suspensif (art. 387 CPP).Autorité; Recours; Partie; L'audition; Pénal; Fédéral; Consid; Parties; Procédure; Décision; Droit; Demande; Tribunal; Autorités; Américain; L'art; Recourant; L'autorité; Question; Conseil; Américaines; Preuve; Vidéoconférence; L'administration; Août; être; Pénale; Participation; Preuves
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