E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 435 StPO vom 2020

Art. 435 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 435 Verjährung

Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund oder dem Kanton verjähren nach 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 435 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZGPR 2018 5Kosten, ErlassBeschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Nothilfe; Staatsanwaltschaft; Kanton; Person; Verfahrenskosten; Verfügung; Kantons; Bestätigung; Einkommen; Kantonsgericht; Finanzielle; Verhältnisse; Wirtschaftlichen; Kostenerlass; Kostenpflichtige; Urteil; Höhe; Höfe; Sozialhilfe; Kantonsgerichts; Einsiedeln; Auferlegte; Befehl
BEBK 2018 169Erlass von VerfahrenskostenBeschwerde; Verfahrens; Verfahrenskosten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Erlass; Verfügung; Generalstaatsanwaltschaft; Stundung; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Betrag; Gesuch; Sozialhilfe; Kanton; Person; Zumutbar; Berne; Härte; Bezahlung; Finanziell; Gestundet; Sachen; Abgewiesen; Recht; Berner; Beantragt; Offenen; Befehlen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz