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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 433SCC from 2021

Art. 433 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 433 E. Medical measures in the case of a mental disorder / I. Treatment plan

E. Medical measures in the case of a mental disorder

I. Treatment plan

1 If a person is committed to an institution to be treated for a mental disorder, the attending doctor shall draw up written treatment plan in consultation with the patient and if applicable his or her authorised representative.

2 The doctor shall inform the patient and the authorised representative of all matters relevant to the planned medical procedures, and in particular the reasons therefor, their purpose, nature, modalities, risks and side effects, of the consequences of not undergoing treatment and of any alternative treatment options.

3 The treatment plan shall be given to the patient so that he or she may consent. Where the patient is incapable of judgement, account must be taken of any patient decree.

4 The treatment plan is adjusted to take account of ongoing developments.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 433 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPA220049ZwangsmedikationBeschwerde; Behandlung; Beschwerdeführerin; Unterbringung; Sorgerische; Fürsorgerisch; Fürsorgerische; Person; Zwangsmedikation; Massnahme; Klinik; Anordnung; Prot; Voraussetzung; Psychische; Zustand; Störung; EISER/ETZENSBERGER; Verfügung; Angeordnet; Fürsorgerischen; Ordnete; Behandlungsplan; Medizinisch; Vorinstanz; Psychischen; Recht; Zustimmung; Gutachter
ZHPA220030Fürsorgerische UnterbringungBeschwerde; Beschwerdeführer; Schen; Unterbringung; Fürsorgerisch; Sorgerische; Fürsorgerische; Beschwerdeführers; Sorgerischen; Fürsorgerischen; Behandlung; Klinik; Medikamente; Gutachterin; Prot; Institution; Psychische; Person; Akten; Betreuung; Vorinstanz; Krankheit; Verhält; Psychischen; Horgen; Medikamenteneinnahme; Geeignete; Massnahme; Gericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.52ZwangsmedikationBeschwerde; Beschwerdeführerin; Behandlung; Medikament; Wochen; Abilify; Maintena; Psychiatrische; Klinik; Solothurn; Zustimmung; Wohnheim; Verwaltungsgericht; Psychiatrischen; Injektion; Person; Entscheid; Weisung; Gutachten; Behandlungsplan; Medikamentöse; Massnahme; Schizophrenie; Paranoiden; Kanton; Medikamente; Fürsorgerisch; Würde; Medikation
SOVWBES.2017.78Behandlung ohne ZustimmungBehandlung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Medikament; Zustimmung; Klinik; Xeplion; Depot; Schizophrenie; Medikation; Recht; Paranoide; Geplante; Nommen; Person; Medikamente; Krank; Ergänzung; Verwaltungsgericht; Ergänzungsgutachten; Vitaneuroxanthin; Risperdal; Psychische; Paranoiden; Erkrankung; Wochen; Massnahme
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 337 (5A_255/2017)Fürsorgerische Unterbringung zwecks Behandlung einer psychischen Störung (Art. 426 Abs. 1 ZGB); Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 Abs. 1 ZGB); zum Begriff der Anordnung. Als Anordnung im Sinn des Gesetzes gilt die von einem Oberarzt der Einrichtung unterzeichnete Verfügung, die ausdrücklich eine Zwangsmassnahme gestützt auf Art. 434 Abs. 1 ZGB für unbestimmte Zeit anordnet. Nicht erforderlich ist, dass die Art der angeordneten Zwangsmassnahme (hier die Behandlung mit bestimmten Medikamenten) in der Verfügung ausdrücklich genannt wird. Zur Bedeutung des Behandlungsplans gemäss Art. 433 Abs. 1 ZGB in diesem Zusammenhang (E. 2). Behandlung; Beschwerde; Verfügung; Beschwerdeführerin; Zustimmung; Anordnung; Massnahme; Angeordnet; Entscheid; Klinik; Medikamente; Behandlungsplan; Zwangsbehandlung; Oberarzt; Obergericht; Zwangsmassnahme; Worden; Vorliegenden; Person; Medizinische; Zwangsmassnahmen; Medikamenten; Schriftlich; Unterzeichnet; Urteil; Freiwillig; Gesetzes; Bezirksgericht; Störung; Psychischen
137 III 67 (5A_645/2010)Art. 420 Abs. 1 ZGB; Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde. Ein Dritter ist zur Vormundschaftsbeschwerde legitimiert, wenn er sich auf Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte und Interessen geltend macht, die hätten berücksichtigt werden müssen (E. 3.1). Beruft sich der Dritte auf Interessen des Schutzbedürftigen, muss er diesem zudem nahestehen, um legitimiert zu sein (Analogie zu Art. 397d Abs. 1 ZGB) (E. 3.4 und 3.5). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Bank oder der zuständige Bankangestellte im Einzelfall als nahestehende Personen gelten können, doch kann die Frage vorliegend offengelassen werden (E. 3.6). Beschwerde; Interesse; Person; Interessen; Vormundschaft; Beschwerdeführer; Recht; Legitimation; Beschwerdeführerin; Schutzbedürftige; Vormundschaftsbeschwerde; Personen; Schutzbedürftigen; Mündelinteressen; Legitimiert; Nahestehend; Beistand; Nahestehende; Handlung; Jedermann; Nahestehende; Obergericht; Wahrung; Wahren; Beziehung; Nähe; Vormundschaftliche; SCHNYDER; Botschaft

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GeiserBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2006
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