E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 433 OR vom 2022

Art. 433 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 433

1 Der Anspruch auf die Provision fällt dahin, wenn sich der Kommis­sionär einer unredlichen Handlungsweise gegenüber dem Kommitten­ten schuldig gemacht, insbesondere wenn er einen zu hohen Einkaufs­ oder einen zu niedrigen Verkaufspreis in Rechnung gebracht hat.

2 Überdies steht dem Kommittenten in den beiden letzterwähnten Fäl­len die Befugnis zu, den Kommissionär selbst als Verkäufer oder als Käufer in Anspruch zu nehmen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz