1 Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.
2 Für Geschäfte, die aus einem andern Grunde nicht zur Ausführung gekommen sind, hat der Kommissionär nur den ortsüblichen Anspruch auf Vergütung für seine Bemühungen.
b. Verwirkung und Umwandlung in Eigengeschäft>BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 129 (4A_412/2015) | Art. 432 Abs. 1 OR; Kommissionsvertrag; Provisionsanspruch. Der Anspruch auf Provision entsteht nicht, wenn der Kommittent seinen Verkaufsauftrag widerruft, bevor der Kommissionär einen Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen hat (E. 3). | Commission; Droit; Vente; Contrat; Provision; Commissionnaire; Demanderesse; Selon; Tiers; Commentaire; Naît; Commettant; Lorsque; Vendu; Défendeur; HUGUENIN; Aucun; Cause; N'est; L'exécution; été; Empêchée; Imputable; Acquéreur; Commission; Obligationenrecht; Collection; Prévue; Hypothèse |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-714/2018 | Zölle | Beschwerde; Lerie; Galerie; Beschwerdeführer; Akten; Fall-Nr; Einfuhr; Kunstwerk; Verlagerung; Kommission; Verlagerungsverfahren; Werke; Kunstwerke; Recht; Beschwerdeführers; Verkauf; Preis; Agreement; Consignment; Werke; Einfuhrsteuer; Verfahrens; Erwähnt; Vertrag; Recht; Verfahren; Urteil |