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Obligationenrecht (OR)

Art. 432 OR vom 2021

Art. 432 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 432

1 Der Kommissionär ist zur Forderung der Provision berechtigt, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen oder aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt worden ist.

2 Für Geschäfte, die aus einem andern Grunde nicht zur Ausführung gekommen sind, hat der Kommissionär nur den ortsüblichen Anspruch auf Vergütung für seine Bemühungen.

b. Verwirkung und Umwandlung in Eigengeschäft>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 III 129 (4A_412/2015)Art. 432 Abs. 1 OR; Kommissionsvertrag; Provisionsanspruch. Der Anspruch auf Provision entsteht nicht, wenn der Kommittent seinen Verkaufsauftrag widerruft, bevor der Kommissionär einen Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen hat (E. 3).
Commission; Droit; Vente; Contrat; Provision; Commissionnaire; Demanderesse; Selon; Tiers; Commentaire; Naît; Commettant; Lorsque; Vendu; Défendeur; HUGUENIN; Aucun; Cause; N'est; L'exécution; été; Empêchée; Imputable; Acquéreur; Commission; Obligationenrecht; Collection; Prévue; Hypothèse

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-714/2018ZölleBeschwerde; Lerie; Galerie; Beschwerdeführer; Akten; Fall-Nr; Einfuhr; Kunstwerk; Verlagerung; Kommission; Verlagerungsverfahren; Werke; Kunstwerke; Recht; Beschwerdeführers; Verkauf; Preis; Agreement; Consignment; Werke; Einfuhrsteuer; Verfahrens; Erwähnt; Vertrag; Recht; Verfahren; Urteil
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