Art. 430 CCP de 2023
Art. 430
Réduction ou refus de l’indemnité ou de la réparation du tort moral
1 L’autorité pénale peut réduire ou refuser l’indemnité ou la réparation du tort moral dans les cas suivants:
- a.
- le prévenu a provoqué illicitement et fautivement l’ouverture de la procédure ou a rendu plus difficile la conduite de celle-ci;
- b.
- la partie plaignante est astreinte à indemniser le prévenu;
- c.
- les dépenses du prévenu sont insignifiantes.
2 Dans la procédure de recours, l’indemnité et la réparation du tort moral peuvent également être réduites si les conditions fixées à l’art. 428, al. 2, sont remplies.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 231 (6B_491/2020) | Regeste Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ; Anspruch auf Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug. Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar, der Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2). Ein Freiheitsentzug von über 18 ½ Stunden begründet einen Entschädigungsanspruch (E. 2.4). | Beschwerde; Genugtu; Freiheit; Genugtuung; Freiheitsentzug; Medien; Beschwerdeführer; Gericht; Stunden; Vorinstanz; Entschädigung; Verletzung; Schul; Begründe; Anspruch; Hinweis; Hilfenschaft; Bundesgericht; Urteil; Persönlichkeit; Hinweisen; Basel; Beschleunigungsgebots; Recht; Medienberichte; Gehilfenschaft; Festnahme; Basel-Stadt; Medienberichterstattung |
138 IV 197 (1B_704/2011) | Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Parteientschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens. Der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der von diesem betriebene Aufwand angemessen sind (E. 2.3.4). Der vom Verteidiger betriebene Aufwand hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können (E. 2.3.5). | Verfahren; Recht; Person; Anwalt; Beschwerde; Verfahrens; Beschuldigt; Beizug; Entschädigung; Beschuldigte; Anwalts; Beschwerdeführer; Staat; Verteidiger; Einvernahme; Anspruch; Prozessordnung; Kantons; Verfahrensrechte; Beschuldigten; Verfahren; Ausübung; Vergehen; Staatsanwaltschaft; Recht; Verteidigung; Botschaft; Aufwand; Kantonsgericht; Verbrechen |